30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 30. August 2016 zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE

30. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierseuchen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7, des Artikels 8, des Artikels 9 Nr. 1, 2, 3 und 4, des Artikels 15 Nr. 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, und des Artikels 17, abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005 und 20. Juli 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, und § 6, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juli 2001 und ergänzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, und des Artikels 5 Absatz 2 Nr. 13, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 1997 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. August 2015;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 10. Dezember 2015;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 8. Februar 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.288/3 des Staatsrates vom 19. Mai 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit teilweise um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Seuche: Seuche, die in der in Anlage beigefügten Liste aufgeführt ist,

2. Tier: Haustier einer Art, die für die Seuche unmittelbar empfänglich ist, das als Träger oder Speicher von Ansteckungsstoffen zu deren Verschleppung beitragen könnte,

3. empfängliche Art: Art, die für eine Seuche empfänglich ist, wie erwähnt in der Liste der Krankheiten in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 3. Februar 2014 zur Bestimmung der Tierkrankheiten, auf die Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit anwendbar ist, und zur Regelung der Meldepflicht,

4. ansteckungsverdächtiges Tier: Tier, das mit dem Seuchenerreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann,

5. seuchenverdächtiges Tier: Tier, das klinische Symptome oder Läsionen aufweist, die den begründeten Verdacht nahelegen, dass dieses Tier von der Seuche befallen ist,

6. befallenes Tier: Tier, bei dem die Seuche anhand einer vom nationalen Referenzlabor durchgeführten Laboruntersuchung amtlich festgestellt worden ist,

7. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

8. Seuchenbestätigung: die auf Laborbefunde gestützte Feststellung der Seuche durch die Agentur. Bei epidemischem Auftreten kann die Agentur die Seuchenbestätigung auch auf klinische und/oder epidemiologische Befunde stützen,

9. Seuchenherd: Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt ist,

10. Nachbar- oder Kontaktbetrieb: Betrieb, in dem Tiere der für die Seuche empfänglichen Arten gehalten werden und der durch seine Lage oder durch den Verkehr von Personen oder Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit einem seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt gekommen ist und in den der Seuchenerreger eingeschleppt werden konnte,

11. Vektor: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Seuchenerreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verschleppen könnte,

12. Inkubationszeit: die voraussichtliche Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitssymptome. Die Höchstdauer der einzuhaltenden Inkubationszeit ist in der Anlage pro Seuche angegeben,

13. Besitzer/Verantwortlicher: jede natürliche oder juristische Person, die rechtmäßiger Besitzer der Tiere beziehungsweise entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist,

14. amtlicher Tierarzt: Tierarzt der Agentur,

15. Minister: Minister, zu dessen Zuständigkeit die Landwirtschaft gehört,

16. PKE: Provinziale Kontrolleinheit der Agentur,

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