30. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung im Hinblick auf die Abschaffung der 48-Stunden-Regel und die Erweiterung der Möglichkeit, auf elektronische Leiharbeitsverträge zurückzugreifen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 30. August 2016 zur Abänderung von Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung im Hinblick auf die Abschaffung der 48-Stunden-Regel und die Erweiterung der Möglichkeit, auf elektronische Leiharbeitsverträge zurückzugreifen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG

30. AUGUST 2016 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung im Hinblick auf die Abschaffung der 48-Stunden-Regel und die Erweiterung der Möglichkeit, auf elektronische Leiharbeitsverträge zurückzugreifen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt:

"Art. 8 - § 1 - Gegen die Vermutung, dass der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnte Vertrag ein Arbeitsvertrag ist, wird kein Beweis zugelassen.

Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 sind auf die Leiharbeitsverträge anwendbar.

§ 2 - Die Absicht, einen Leiharbeitsvertrag abzuschließen, muss für jeden Leiharbeitnehmer einzeln von beiden Parteien spätestens zum Zeitpunkt, zu dem der Leiharbeitnehmer zum ersten Mal vom Leiharbeitsunternehmen eingestellt wird, schriftlich festgehalten werden.

Der Leiharbeitsvertrag muss spätestens bei Dienstantritt des Leiharbeitnehmers schriftlich festgehalten werden.

Für die Anwendung der zwei vorhergehenden Absätze gilt der elektronisch unterzeichnete Vertrag als schriftlicher Vertrag, sofern die elektronische Signatur wie folgt erstellt wird:

- mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines qualifizierten elektronischen Siegels, die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 12 beziehungsweise 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG...

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