30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf den Schutz des Wettbewerbs - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 30. August 2013 über die Verfahren in Bezug auf den Schutz des Wettbewerbs.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

30. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass über die Verfahren in Bezug auf den Schutz des Wettbewerbs

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Buches IV des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, der Artikel IV.43 Absatz 1, IV.45 § 8 und IV.60 § 5;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. August 2013;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28. August 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 53.621/1 des Staatsrates vom 29. Juli 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für vorliegenden Erlass gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Buch IV: Buch IV "Schutz des Wettbewerbs" des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch die Gesetze vom 3. April 2013,

2. Auditorat: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 erwähntes Auditorat,

3. Auditor: in Buch IV Artikel IV.27 § 2 erwähntes Personalmitglied des Auditorats,

4. Generalauditor: in Buch IV Artikel IV.26 § 1 erwähnter Generalauditor,

5. Belgische Wettbewerbsbehörde: in Buch IV Artikel IV.16 erwähnte Belgische Wettbewerbsbehörde,

6. Wettbewerbskollegium: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 erwähntes Wettbewerbskollegium,

7. Präsident: in Buch IV Titel 2 Kapitel 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 erwähnter Präsident,

8. Sekretariat: in Buch IV Artikel IV.31 erwähntes Sekretariat.

KAPITEL 2 - Verfahren vor dem Auditorat

Art. 2 - Für Zwecke der Untersuchung oder im Rahmen der Besprechungen im Laufe eines Vergleichsverfahrens kann der Auditor oder das Auditorat betroffene natürliche oder juristische Personen vorladen und den Termin bestimmen.

Art. 3 - Vorgeladene natürliche oder juristische Personen erscheinen entweder persönlich oder in der Person ihrer gesetzlichen, satzungsmäßigen oder eigens zu diesem Zweck bevollmächtigten Vertreter. Sie können sich von einem Beistand beistehen lassen.

Art. 4 - Diese Personen werden einzeln oder in Anwesenheit anderer natürlicher oder juristischer Personen angehört. In letzterem Fall wird den berechtigten Interessen der Betreffenden an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen.

Art. 5 - Im Anschluss an das Erscheinen wird ein Protokoll erstellt, in dem Name und Eigenschaft der anwesenden Personen vermerkt wird.

Eventuelle schriftliche Anmerkungen der vorgeladenen Personen und übermittelte Unterlagen werden dem Protokoll beigefügt.

Eine Abschrift des Protokolls wird der betreffenden natürlichen oder juristischen Person zugesandt.

Beruft die vorgeladene Person sich darauf, dass Angaben im Protokoll, beigefügte schriftliche Anmerkungen oder übermittelte Unterlagen Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Angaben enthalten, rechtfertigt sie deren vertraulichen Charakter und stellt sie ebenfalls eine nicht vertrauliche Fassung bereit.

Eventuelle Anmerkungen zum Protokoll werden dem Protokoll ebenfalls beigefügt.

Erscheinen vorgeladene natürliche oder juristische Personen nicht, wird dies im Protokoll vermerkt.

Ein Nichterscheinen beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht.

KAPITEL 3 - Spezifisches Verfahren vor dem Auditorat in Bezug auf beschränkende Praktiken und auf Vergleiche

Abschnitt 1 - In Bezug auf beschränkende Praktiken

Art. 6 - Wenn das Auditorat in Anwendung von Buch IV Artikel IV.42 erwägt, auf Unzulässigkeit, Unbegründetheit oder Verjährung einer...

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