30. APRIL 2020 - Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 30 zur Organisierung der Abhaltung der Sitzungen der Gemeinde- und Provinzorgane

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Artikels 39 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 6;

Aufgrund des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise;

In der Erwägung, dass die außergewöhnliche Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem COVID-19, die Belgien derzeit erlebt, sowie die derzeitigen und künftigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung jede Form von Aktivitäten auf dem Gebiet der Wallonischen Region verlangsamen oder sogar bestimmte Dienste zum Erliegen bringen kann;

In der Erwägung, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren der verschiedenen öffentlichen Dienste und insbesondere der lokalen Behörden beeinträchtigen kann;

In der Erwägung, dass die Regierung aufgrund von Artikel 1 des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der COVID-19-Gesundheitskrise befugt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Situation, die ein Problem im strikten Rahmen der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen darstellt und die zur Vermeidung einer ernsthaften Gefahr dringend behandelt werden muss, zu verhindern und zu bewältigen;

Aufgrund des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 5 vom 18. März 2020 über die Ausübung der dem Gemeinderat durch Artikel L1122-30 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung übertragenen Befugnisse durch das Gemeindekollegium;

Aufgrund des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 8 vom 24. März 2020 betreffend die Ausübung durch das Provinzialkollegium der Befugnisse, die durch Artikel L2212-32 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung dem Provinzialrat zugewiesen sind;

Aufgrund des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 17 vom 17. April 2020 zur Abänderung des Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 5 über die Ausübung der dem Gemeinderat durch Artikel L1122-30 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung übertragenen Befugnisse durch das Gemeindekollegium, Nr. 6 betreffend die Sitzungen der Gemeinde- und Provinzialkollegien sowie der Verwaltungsorgane, der autonomen Gemeinderegien, der autonomen Provinzialregien, der Projektvereinigungen und der Interkommunalen, Nr. 7 betreffend die Sitzungen der ständigen Präsidien der Öffentlichen Sozialhilfezentren und Verwaltungsorgane der Vereinigungen Kapitel XII, Nr. 8 betreffend die Ausübung durch das Provinzialkollegium der Befugnisse, die durch Artikel L2212-32 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung dem Provinzialrat zugewiesen sind, Nr. 9 betreffend die Ausübung durch das ständige Präsidium der Befugnisse, die durch Artikel 24 des Gesetzes des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren dem Sozialrat zugewiesen sind;

In der Erwägung, dass durch die vorgenannten Erlasse den Ausführungsorganen alle Befugnisse der beschließenden Organe bis zum 3. Mai 2020 zugewiesen wurden und dass diese Frist nicht verlängert werden wird;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, die Sitzungen der Räte in Einklang mit der vom Nationalen Sicherheitsrat erstellten Lockerungsstrategie zu...

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