30. APRIL 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz und im Notariatswesen im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 30. April 2020 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz und im Notariatswesen im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

30. APRIL 2020 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz und im Notariatswesen im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Verlängerung der Fristen im Rahmen gerichtlicher Verkäufe und gütlicher Verkäufe in gerichtlicher Form

Art. 2 - Die in Artikel 1587 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Frist von sechs Monaten, die auf Verkäufe im Rahmen einer Pfändung oder einer kollektiven Schuldenregelung anwendbar ist und zwischen dem 18. März 2020 und dem 3. Juni 2020 abläuft, wird von Rechts wegen um sechs Monate verlängert.

Art. 3 - Hat der Richter im Rahmen gerichtlicher Verkäufe und gütlicher Verkäufe in gerichtlicher Form von unbeweglichen Gütern, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 2 fallen, eine Frist vorgesehen, innerhalb deren der Verkauf erfolgen muss, und läuft diese Frist zwischen dem 18. März 2020 und dem 3. Juni 2020 ab, wird diese Frist von Rechts wegen um sechs Monate verlängert.

KAPITEL 3 - Eidesleistung durch schriftliche Erklärung

Art. 4 - § 1 - Für Eidesleistungen, die gemäß Artikel 289 des Gerichtsgesetzbuches bei der in Artikel 288 erwähnten Einsetzung erfolgen müssen und die nicht gemäß Artikel 291 des Gerichtsgesetzbuches schriftlich erfolgen können, kann die Eidesleistung schriftlich vorgenommen werden.

Diese Eidesleistungen werden datiert, unterzeichnet und, je nach Fall, dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes, des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes oder dem Präsidenten des Kollegiums der Generalprokuratoren mitgeteilt.

§ 2 - Die in den Artikeln 291bis, 429, 517, 555/14 und 555/15 des Gerichtsgesetzbuches und in Artikel 47 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats erwähnten Eidesleistungen können schriftlich erfolgen.

Sie werden datiert, unterzeichnet und der Instanz, die in den in Absatz 1 aufgezählten Artikeln erwähnt ist, schriftlich mitgeteilt.

Art. 5 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Bestimmungen gelten bis zum 3. Juni 2020.

Der König kann durch...

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