30. APRIL 2020 - Erlass der Regierung zur Festlegung des Gehalts sowie zur Regelung der Spesenerstattung des geschäftsführenden Direktors der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Gesetzbuches über nachhaltiges Wohnen, Artikel 158bis, eingefügt durch das Dekret der Wallonischen Region vom 13. März 2006 und abgeändert durch das Dekret vom 12. Dezember 2019;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. August 2008 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Rückerstattung der Fahrt- und Vertretungskosten des geschäftsführenden Direktors einer Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 5. März 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 6. März 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 67.130/4 des Staatsrates, das am 20. April 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für das Wohnungswesen zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Der geschäftsführende Direktor der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes wird gemäß der in Anhang II des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten erwähnten Gehaltstabelle I/11 entsprechend seinem finanziellen Dienstalter, das in Anwendung desselben Erlasses ermittelt wird, besoldet.

Der geschäftsführende Direktor bezieht Urlaubsgeld und eine Jahresendzulage gemäß den Bestimmungen, die für die Bediensteten des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft gelten.

Unbeschadet des Artikels 2 Nummer 2 ist es darüber hinaus dem geschäftsführenden Direktor untersagt, weitere Entschädigungen, Zulagen oder Leistungen, die eine Ergänzung zum Gehalt darstellen oder diesem gleichzusetzen sind, zu erhalten.

Art. 2 - Für Erstattung der Fahrt- und Vertretungskosten des geschäftsführenden Direktors der Wohnungsbaugesellschaft öffentlichen Dienstes sind die Bestimmungen des Erlasses der Regierung vom 23. April 2015 zur...

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