3. SEPTEMBER 2017 - Gesetz über die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Gruppen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 3. September 2017 über die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Gruppen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. SEPTEMBER 2017 - Gesetz über die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Gruppen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Umsetzung der Richtlinie

    Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen.

    KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches

    Art. 3 - Artikel 96 des Gesellschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. April 2010 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 2011 und 18. Dezember 2015, wird wie folgt abgeändert:

  2. Paragraph 2 Absatz 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:

    "6. eine Beschreibung:

    1. des Diversitätskonzepts, das im Zusammenhang mit den Verwaltungsratsmitgliedern, Mitgliedern des Direktionsausschusses, anderen Leitern und Beauftragten für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaft verfolgt wird,

    2. der Ziele dieses Diversitätskonzepts,

    3. der Art und Weise der Umsetzung dieses Konzepts,

    4. der Ergebnisse dieses Konzepts im Geschäftsjahr.

    Verfolgt die Gesellschaft kein Diversitätskonzept, erläutert sie in der Erklärung, warum dies der Fall ist.

    Die Beschreibung umfasst auf jeden Fall eine Übersicht über unternommene Anstrengungen, damit mindestens ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder anderen Geschlechts als die übrigen Mitglieder sind."

  3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 1, 2 und 5" durch die Wörter "Nr. 1, 2, 5 und 6 Absatz 1 und 2" ersetzt.

  4. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

    Die in Absatz 1 Nr. 6 Absatz 1 und 2 aufgenommene Bestimmung findet keine Anwendung auf Gesellschaften, die nicht mehr als eines der in Artikel 16 § 1 erwähnten Kriterien überschreiten - unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet werden, außer wenn es sich um eine Muttergesellschaft handelt.

  5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    § 4 - Vorliegender Paragraph ist auf Gesellschaften anwendbar, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:

    1. Die Gesellschaft ist ein in Artikel 4/1 erwähntes Unternehmen von öffentlichem Interesse.

    2. Die Gesellschaft erfüllt am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres das Kriterium, im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen.

    3. Die Gesellschaft überschreitet am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres mindestens eines der folgenden zwei Kriterien - unter der Bedingung, dass diese Kriterien auf individueller Basis berechnet werden, außer wenn...

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