3. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 3. Oktober 2018 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

  1. OKTOBER 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Aufgrund des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Artikels 2;

    Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, des Artikels VI.9 § 1;

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung;

    Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 5. Juli 2017;

    Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Selbständige und KMB vom 7. Juli 2017;

    Aufgrund der Stellungnahme des Beirats für Lebensmittelpolitik und den Gebrauch von anderen Verbrauchsgütern vom 17. Oktober 2017;

    Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.567/1 des Staatsrates vom 21. Dezember 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

    Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher, der Ministerin der Volksgesundheit und des Ministers des Mittelstands und der Landwirtschaft

    Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

    Artikel 1 - § 1 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 19. März 2004 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung]

    § 2 - Artikel 1 § 2 Nr. 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

    "4. Trinkschokoladenpulver, gezuckerter Kakao, gezuckertes Kakaopulver: Erzeugnis aus einer Mischung von Kakaopulver und Zuckerarten, die mindestens 25 % Kakaopulver enthält.

    Diese Bezeichnungen werden durch die Angabe "fettarm" oder "mager" oder "stark entölt" ergänzt, wenn das Erzeugnis gemäß Nr. 2 fettarm oder mager oder stark entölt ist,".

    Art. 2 - Artikel 3 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt:

    § 1 - Den in Artikel 1 § 2 Nr. 1 bis 4, 6 bis 9, 12 und 13...

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