3. NOVEMBER 2019 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/475 und der Richtlinie (EU) 2018/1910. - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 3. November 2019 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/475 und der Richtlinie (EU) 2018/1910.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. NOVEMBER 2019 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/475 und der Richtlinie (EU) 2018/1910

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2. Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 zur Änderung der Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees in das Zollgebiet der Union und in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG.

Vorliegendes Gesetz dient ebenfalls der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten.

KAPITEL 2 - Änderung des Zollgebietes der Union

Art. 3. In Artikel 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 1. Juli 2016, wird § 4 wie folgt ersetzt:

§ 4 - Das Inland umfasst nicht folgende nationale Hoheitsgebiete, die Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

1. Königreich Spanien: Kanarische Inseln,

2. Französische Republik: die Gebiete, die in den Artikeln 349 und 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erwähnt sind,

3. Griechische Republik: Berg Athos,

4. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Kanalinseln,

5. Republik Finnland: Alandinseln,

6. Italienische Republik:

a) Campione d'Italia,

b) der zum italienischen Hoheitsgebiet gehörende Teil des Luganer Sees,

Das Inland umfasst auch nicht folgende nationale Hoheitsgebiete, die nicht Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft sind:

1. Bundesrepublik Deutschland:

a) die Insel Helgoland,

b) das Gebiet Büsingen,

2. Königreich Spanien:

a) Ceuta,

b) Melilla,

3. Italienische Republik: Livigno,

4. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland: Gibraltar.

KAPITEL 3 - Konsignationslagerregelung

Art. 4. In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 12ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 12ter - § 1 - Die Verbringung eines Gutes seines Unternehmens durch einen Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer Konsignationslagerregelung gilt nicht als einer Lieferung von Gütern gegen Entgelt gleichgesetzt.

§ 2 - Für den Zweck des vorliegenden Artikels wird davon ausgegangen, dass eine Konsignationslagerregelung vorliegt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Güter werden von einem Steuerpflichtigen oder auf seine Rechnung von einem Dritten in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick darauf versandt...

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