3. JUNI 2021 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion 'Spezialisierte Notfallpflege' entsprechen muss, um zugelassen zu werden

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, Artikel 66;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser auf die Funktion "spezialisierte Notfallpflege", Artikel 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. November 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden;

Aufgrund des Gutachtens des Krankenhausbeirats vom 29. Oktober2020;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 1. Februar 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 2. Februar 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 68905/3 des Staatsrates, das am 16. März 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Aufgrund der Berichterstattung der Generalversammlung des Rechnungshofes vom 21. April 2021;

Auf Vorschlag des für Gesundheit zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden, zuletzt abgeändert durch den...

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