3. JUNI 2021 - Erlass der Wallonischen Regierung betreffend den Urlaub wegen eines Sonderauftrags innerhalb eines gemeinsamen Dienstes der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 und abgeändert durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des wallonischen öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 über die Anstellungsbedingungen und die Verwaltungs- und Besoldungslage der vertraglichen Personalmitglieder;

Aufgrund des Berichts vom 8. Februar 2021, der in Anwendung von Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 19. Februar 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 11. März 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des am 23. April 2021 aufgestellten Protokolls Nr. 794 des Sektorenausschusses Nr. XVI;

Aufgrund des am 20. Mai 2021 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 69.292/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag der Ministerin für den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 435 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2003 zur Festlegung des Kodex des Wallonischen öffentlichen Dienstes, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 15. Februar 2007 und vom 27. März 2009, wird § 2 durch Ziffer 4 mit folgendem...

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