3. FEBRUAR 2016 - Erlass zur Festlegung der Kriterien für die Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten Aktivimeter und der diesbezüglichen Verfahren - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Erlasses der Föderalagentur für Nuklearkontrolle vom 3. Februar 2016 zur Festlegung der Kriterien für die Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten Aktivimeter und der diesbezüglichen Verfahren.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

Föderalagentur für Nuklearkontrolle

  1. FEBRUAR 2016 - Erlaß zur Festlegung der Kriterien für die Zulässigkeit der in der Nuklearmedizin eingesetzten Aktivimeter und der diesbezüglichen Verfahren

    Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, des Artikels 51.6.5;

    In der Erwägung, dass Zulässigkeitskriterien notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität des Aktivimeters im Rahmen des Strahlenschutzes des Patienten und des Benutzers ausreichend ist.

    Erlässt:

    KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

    Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses gelten für alle Aktivimeter, die in der Nuklearmedizin eingesetzt werden.

    1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Aktivimeter: Gerät, das die Messung der Aktivität der in der Nuklearmedizin benutzten Radioisotope ermöglicht,

  3. allgemeine Ordnung: Königlicher Erlass vom 20. Juli 2001 zur Festlegung einer allgemeinen Ordnung über den Schutz der Bevölkerung, der Arbeitnehmer und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen,

  4. Abweichung: prozentuale Abweichung, die wie folgt berechnet wird:

    Abweichung (%) = Messwert - Nennwert/Nennwert * 100

  5. Prüfstrahler: Strahlenquelle, deren Halbwertszeit mehrere Monate beträgt und deren Eigenschaften ausreichend stabil sind, um eine Beurteilung der Konformität der Aktivimeter zu ermöglichen,

  6. kalibrierte Strahlenquelle: Prüfstrahler, dessen Aktivität durch ein Eichungszertifikat garantiert wird. Die Unsicherheit in Bezug auf die Aktivität beträgt höchstens 5 Prozent.

  7. Strahlenphysiker: Medizinphysik-Experte, der von der Föderalagentur für Nuklearkontrolle gemäß dem in Artikel 51.7 der allgemeinen Ordnung vorgesehenen Verfahren im geeigneten Fachbereich zugelassen ist.

    KAPITEL II - Beurteilung der Konformität

    1. 3 - Allgemeine Bestimmungen

      § 1 - Das Aktivimeter ist ständig eingeschaltet. Wenn dies zu Beginn der Beurteilung der Konformität nicht der Fall ist, wird es eingeschaltet und die erste Messung findet frühestens dreißig Minuten danach statt.

      § 2 - Jeder Dienst für Nuklearmedizin...

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