3. DEZEMBER 2020 - Erlass der Regierung über die Unterstützung von Familien bei Mehrlingsgeburten

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, Artikel 3.2 Absätze 1-5, Artikel 4.4-4.6 und Artikel 4.8-4.12;

Aufgrund des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen, Artikel 62 § 2 Absatz 2, Artikel 61-64, Artikel 66 und Artikel 83;

Aufgrund des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege, Artikel 10 Absatz 3 Nummer 1, Artikel 76-80;

Aufgrund des Gutachtens der Datenschutzbehörde vom 10. Juli 2020;

Aufgrund des Gutachtens des Rates für Familienleistungen vom 15. Juli 2020;

Aufgrund des Gutachtens des Beirates für die Seniorenunterstützung vom 31. August 2020;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 22. April 2020;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 03. Dezember 2020;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 68.173/1 des Staatsrates, das am 16. November 2020 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In Erwägung der Stellungnahme des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen vom 26. November 2019;

In Erwägung der Stellungnahmen der "Familienhilfe" V.o.G. vom 21. November 2019 und des Familien- und Seniorenhilfsdienstes "SAFPA" V.o.G. vom 29. November 2019;

Auf Vorschlag des für Familie zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

  1. Dekret: das Dekret vom 23. April 2018 über die Familienleistungen;

  2. Erziehungsberechtigter: die in Artikel 83 des Dekrets vom 23. April 2018 über die Familienleistungen erwähnte Person;

  3. Dienst: der Dienstleister, der ein Angebot der Familien- und Seniorenhilfe im Sinne von Artikel 10 des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege erbringt und zu diesem Zweck auf Grundlage desselben Dekrets eine Genehmigung erhalten hat;

  4. Minister: der für Familie zuständige Minister;

  5. Verwaltung: das Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

  6. Zentrum: das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen.

    Für die Anwendung dieses Erlasses wird der in Absatz 1 Nummer 2 erwähnte Erziehungsberechtigte der in Artikel 4 Nummer 17 des Dekrets vom 13. Dezember 2018 über die Angebote für Senioren und Personen mit Unterstützungsbedarf sowie über die Palliativpflege erwähnten Person mit Unterstützungsbedarf gleichgestellt.

    Art. 2 - Formen der Unterstützung

    Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel kann der Erziehungsberechtigte im Fall einer Mehrlingsgeburt folgende Formen der Unterstützung in Anspruch nehmen:

  7. die Unterstützung durch einen Dienst gemäß den in Kapitel 2 festgelegten Modalitäten und im Rahmen des verfügbaren Stundenkapitals der anerkannten Dienste;

  8. die Rückerstattung für die Inanspruchnahme einer häuslichen Hilfe im Haushalt gemäß den in Kapitel 3 festgelegten Modalitäten.

    Art. 3 - Weitere Begleitung durch das Zentrum

    Durch die Inanspruchnahme einer in Artikel 2 erwähnten Unterstützung verpflichtet sich der Erziehungsberechtigte, regelmäßig die Beratungs- und Begleitdienstleistungen des Zentrums in Anspruch zu nehmen. Die Begleitung durch das Zentrum orientiert sich hierbei am tatsächlichen Bedarf des Erziehungsberechtigten.

    Das Zentrum und der Erziehungsberechtigte legen mit dem...

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