3. DEZEMBER 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Aufhebung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. November 2018 zur Gewährung einer Unterstützung an Wildzerlegungsbetriebe im Rahmen der Übernahme der Kadaver von Wildschweinen im Hinblick auf die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd in seiner durch das Programmdekret vom 17. Juli 2018 zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Sachen Beschäftigung, Ausbildung, Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien, Umwelt, ökologischer Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität und Transportwesen, Energie, Klima, Flughafenpolitik, Tourismus, Landwirtschaft, Natur und Forstwesen, lokale Behörden und Wohnungswesen abgeänderten Fassung, Artikel 7;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 37 Ziffer 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. Juni 2017 zur Organisation der internen Kontrolle und des internen Audits des Haushalts und der Buchhaltung sowie der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle in den Dienststellen der Wallonischen Regierung, den Verwaltungsdiensten mit autonomer Buchführung, den regionalen Unternehmen, den Einrichtungen und dem Vermittlungsdienst der Wallonischen Region;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 8. November 2018 zur Gewährung einer Unterstützung an Wildzerlegungsbetriebe im Rahmen der Übernahme der Kadaver von Wildschweinen im Hinblick auf die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2019 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung;

Aufgrund der am 2. Dezember 2020 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;

Aufgrund des am 3. Dezember 2020 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellten Berichts vom 20. November 2020;

Aufgrund der Dringlichkeit, die durch die Notwendigkeit begründet wird, die Gewährung von De-minimis-Beihilfen, die nach Beendigung der Krise im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest nicht mehr gerechtfertigt sind...

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