3. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf die Festlegung der Liste der sicheren Herkunftsländer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 3. August 2016 zur Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf die Festlegung der Liste der sicheren Herkunftsländer.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. AUGUST 2016 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern in Bezug auf die Festlegung der Liste der sicheren Herkunftsländer

    BERICHT AN DEN KÖNIG

    Sire,

    Ziel des vorliegenden Erlasses ist, die Liste der sicheren Herkunftsländer festzulegen, die erwähnt ist in Artikel 57/6/1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern (nachstehend "Ausländergesetz" genannt), eingefügt durch das Gesetz vom 19. Januar 2012.

    In dem Gesetz wird ein spezifisches Verfahren der Nichtberücksichtigung mit kürzeren Fristen für die Bearbeitung von Asylanträgen von Personen vorgesehen, die aus als sicher angesehenen Ländern stammen. Eine effektive und individuelle Prüfung bleibt unerlässlich, jedoch gilt die Annahme, dass für einen Asylsuchenden, der aus einem sicheren Herkunftsland stammt, weder Furcht vor Verfolgung noch eine tatsächliche Gefahr, ernsthaften Schaden zu erleiden, bestehen.

    Der Königliche Erlass vom 11. Mai 2015 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Mai 2015, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 3. Dezember 2015) hatte die Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Ausländergesetzes zum Ziel, in dem die Festlegung einer Liste der sicheren Herkunftsländer auf gemeinsamen Vorschlag des für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen Ministers und des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten vorgesehen ist.

    Am 18. Juli 2013 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Entscheid Nr. 107/2013 über die Klage auf Nichtigkeit von Artikel 57/6/1 des Ausländergesetzes befunden. Der Gerichtshof hat sich für die Abweisung der Klage (unter Vorbehalt zweier Interpretationen in Bezug auf unbegleitete minderjährige Ausländer und andere schutzbedürftige Personen) entschieden, wodurch die Regelung mit der Liste der sicheren Herkunftsländer beibehalten wird.

    Im Ausländergesetz war ebenfalls bestimmt, dass der Rat für Ausländerstreitsachen binnen kurzer Frist befinden musste (zwei Monate), wobei den Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsländern nur eine Nichtigkeitsklage (binnen dreißig Tagen) offen stand, die also nicht automatisch aufschiebende Wirkung hatte.

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Entscheid Nr. 1/2014 vom 16. Januar 2014 die Gesetzesbestimmungen zur Festlegung des Beschwerdeverfahrens für Staatsangehörige sicherer Herkunftsländer für nichtig erklärt. Dieser Entscheid hat jedoch nur Auswirkung auf die Behandlung von Beschwerden vor dem Rat für Ausländerstreitsachen und hat weder für die Vorgehensweise des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose noch für das Bestehen der Liste der sicheren Herkunftsländer direkte Folgen. Das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose kann also in Zukunft weiterhin Nichtberücksichtigungsbeschlüsse in Anwendung der Regelung der Liste der sicheren Herkunftsländer fassen. Die Liste behält einen sehr abschreckenden Effekt.

    In der Abänderung der Gesetzesbestimmungen vom 10. April 2014 infolge des vorerwähnten Entscheids des Verfassungsgerichtshofes sind die für das Beschwerdeverfahren für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern notwendigen Anpassungen vorgesehen worden.

    Durch die Artikel 30 und 31 der Richtlinie der Europäischen Union in Sachen Asylverfahren (Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) wird die Einführung einer Liste der sicheren Herkunftsländer...

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