3. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 3. April 2013 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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  1. APRIL 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer

ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 21quinquiesdecies, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer;

Aufgrund der Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege vom 29. März 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Oktober 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14. Januar 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.820/2 des Staatsrates vom 25. Februar 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass aufgrund der Artikel 19/1 § 1 des Gesetzes vom 5. Mai 1997 über die Koordinierung der föderalen Politik der nachhaltigen Entwicklung und Artikel 2 Nr. 9 des Königlichen Erlasses vom 20. September 2012 zur Ausführung von Kapitel V/1 Artikel 19/1 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes von einer vorherigen Untersuchung hinsichtlich der Notwendigkeit der Durchführung einer Nachhaltigkeitsprüfung befreit ist;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit

Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:

Artikel 1 - Artikel 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Registrierung als Pflegehelfer wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

f) oder

- ein Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende in den letzten zehn Jahren vor dem Datum der Einreichung seines Antrags während mindestens fünf Jahren vollzeitig oder auf gleichwertiger Basis im Rahmen eines Arbeitsvertrags als Hilfs- und Betreuungspersonal in einem oder mehreren anerkannten Dienst(en) für...

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