29. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Integration der Aufträge der administrativen Vereinfachung in den Föderalen Öffentlichen Dienst Politik und Unterstützung - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 4 und 8 des Königlichen Erlasses vom 29. September 2022 zur Integration der Aufträge der administrativen Vereinfachung in den Föderalen Öffentlichen Dienst Politik und Unterstützung.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

29. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Integration der Aufträge der administrativen Vereinfachung in den Föderalen Öffentlichen Dienst Politik und Unterstützung

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1998 über den Dienst Administrative Vereinfachung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. April 2000, 4. Dezember 2001 und 5. Mai 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2017 zur Schaffung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Politik und Unterstützung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. September 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Februar 2022 und 29. März 2022;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Öffentlichen Dienstes vom 31. März 2022;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 31. März 2022;

Aufgrund des Protokolls Nr. 172/1 des Sektorenausschusses I vom 24. Mai 2022;

Aufgrund der Befreiung von der Auswirkungsanalyse aufgrund von Artikel 8 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von 30 Tagen (verlängert bis zum 16. August 2022), der am 1. Juli 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers der Wirtschaft und der Arbeit, des Ministers des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB, des Ministers der Finanzen, des Ministers der Sozialen Angelegenheiten, der Ministerin des Öffentlichen Dienstes, des Ministers der Justiz, des Staatssekretärs für Digitalisierung, beauftragt mit der Administrativen...

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