29. SEPTEMBER 2020 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches und anderer Gesetze zur Verstärkung der Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse gemäß und in Ausführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 29. September 2020 zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches und anderer Gesetze zur Verstärkung der Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse gemäß und in Ausführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

29. SEPTEMBER 2020 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches und anderer Gesetze zur Verstärkung der Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse gemäß und in Ausführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch VI des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 2 - In Artikel VI.1 § 1 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Nummer 7 wie folgt ersetzt:

"7. Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,".

Art. 3 - In Artikel VI.96 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden erwähnten Verordnungen und" durch die Wörter "Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 erwähnten Verordnungen oder gegen Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnungen oder" ersetzt.

Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 4 - In Artikel XII.1 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz" durch die Wörter "und der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004" ersetzt.

Art. 5 - Artikel XV.3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 2016, 30. Juli 2018 und 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 1 Absatz 1 wird durch die Wörter "; dies gilt auch für Transportmittel, für die sie verlangen können, dass der Beförderer sie zum Stillstand bringt" ergänzt.

2. Nummer 5 wird wie folgt abgeändert:

  1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "zu den in Nr. 1 erwähnten Orten" und den Wörtern "begeben haben" die Wörter "oder Transportmitteln" und zwischen den Wörtern "Datenbanken und Datenträger" und den Wörtern "vorlegen zu lassen" die Wörter ", unabhängig von ihrem Speichermedium oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden," eingefügt.

  2. Die Bestimmung wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten können gegebenenfalls die Frist für die Bereitstellung dieser Daten festlegen,".

    3. Nummer 5/1 wird wie folgt abgeändert:

  3. Die Wörter "in Abweichung von Artikel" werden durch die Wörter "in Abweichung von den Artikeln 46bis und" ersetzt.

  4. Die Wörter "vorlegen zu lassen, sofern die Identifizierung nicht über andere Mittel möglich ist und die Untersuchung im Rahmen der Ermittlung und Feststellung von Verstößen erfolgt, die Bestimmungen des Wirtschaftsgesetzbuches über Informationspflichten, die Eintragung in der Zentralen Datenbank der Unternehmen, Fernabsatzverträge, unlautere Geschäftspraktiken und unlautere Berufspraktiken, unerwünschte Mitteilungen beziehungs-weise Nachahmung und Piraterie und in Artikel XV.8 § 2 erwähnte Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffen" werden durch die Wörter "und von Personen, die an Daten- und Finanzströmen beteiligt sind, vorlegen zu lassen, die im Rahmen der Ermittlung erforderlich sind" ersetzt.

    4. Eine Nr. 5/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

    "5/2. in Abweichung von Artikel 46quater des Strafprozessgesetzbuches Geldströme aufzuspüren. Insbesondere können sie erforderliche Informationen über Finanzprodukte, dienstleistungen und -transaktionen und virtuelle Werte in Bezug auf einen Verdächtigen anfordern bei:

    1. Personen und Einrichtungen wie erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr. 3 bis 22 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld,

    2. Personen und Einrichtungen, die auf belgischem Staatsgebiet Dienstleistungen in Zusammenhang mit virtuellen Werten zur Verfügung stellen oder anbieten, die den Umtausch reglementierter Zahlungsmittel in virtuelle Werte ermöglichen,".

    5. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt:

    "8. Waren oder Dienstleistungen zu prüfen, zu untersuchen, auseinanderzunehmen oder zu testen oder prüfen, untersuchen, auseinandernehmen oder testen zu lassen.

    Wenn ausreichende Indizien vorliegen, dass eine Ware oder eine Dienstleistung:

  5. den Bedingungen nicht entspricht, die durch Erlasse zur Ausführung der Artikel VI.9 § 1 und VI.10 auferlegt werden, oder

  6. Gegenstand einer unlauteren Geschäftspraxis ist oder

  7. gegen Rechte des geistigen Eigentums in einer Weise verstößt, die nach Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 8 strafbar ist,

    und die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten nicht über die Möglichkeit verfügen, die erforderliche Analyse oder Kontrolle selbst durchzuführen, oder die Ergebnisse nicht hinreichend zuverlässig sind, kann das betroffene Unternehmen angewiesen werden, die Ware oder Dienstleistung innerhalb einer festgelegten Frist und auf Kosten des Unternehmens einer Analyse oder einer Kontrolle durch ein unabhängiges Labor oder eine Forschungseinrichtung zu unterziehen.

    Das Unternehmen ersucht die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten um Bestätigung hinsichtlich der Wahl des Labors oder der Forschungseinrichtung,".

    6. Der Artikel wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    9. Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität, und an Unternehmen als vorgegebene Kunden oder potenzielle Kunden heranzutreten, ohne ihre Eigenschaft und die Tatsache mitteilen zu müssen, dass bei dieser Gelegenheit gemachte Feststellungen für die Ausübung der Aufsicht verwendet werden können.

    Wird ein Verstoß festgestellt, können die für die Durchführung von Testeinkäufen gezahlten Beträge vom Zuwiderhandelnden zurückgefordert werden.

    Straffrei bleiben die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten, die in diesem Rahmen absolut erforderliche Straftaten begehen.

    Die betreffende(n) Person/Personen, der/denen gegenüber Feststellungen gemacht werden, darf/dürfen nicht zu Straftaten angestiftet werden im Sinne des Artikels 30 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches.

    Alle anderen in den Nummern 1 bis 8 erwähnten Befugnisse können bei der Ausübung dieser Befugnis verwendet werden.

    Diese Befugnis darf nur ausgeübt werden, wenn sie für die Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, um die tatsächlichen Begebenheiten feststellen zu können, die für gewöhnliche oder potentielle Kunden gelten.

    Die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten erstellen einen Bericht, der zumindest folgende Angaben umfasst:

    a) Datum und Ort der Untersuchung,

    b) Identität der betreffenden Bediensteten, Eigenschaft, in der sie auftreten, und Verwaltung, der sie angehören,

    c) Grund der Untersuchung,

    d) Feststellungen und gegebenenfalls festgestellte mögliche Verstöße,

    e) im Laufe der Untersuchung eingetretene Ereignisse,

    f) Identifizierung der betreffenden Person/Personen, bei der/denen die Untersuchung durchgeführt wurde,

    g) gegebenenfalls verwendete verdeckte Identität.

    Art. 6 - Artikel XV.3/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Juni 2016, wird aufgehoben.

    Art. 7 - In Buch XV Titel 1 Kapitel 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, wird ein Artikel XV.5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. XV.5/1 - § 1 - Wenn keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, um die Einstellung oder Untersagung der in Artikel XV.2 § 1 erwähnten Verstöße zu bewirken und um das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern, sind die zu diesem Zweck vom Minister bestellten Bediensteten befugt:

    1. Inhalte von Online-Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucher angezeigt wird,

    2. anzuordnen, dass Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken,

    3. anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten.

    Auf der...

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