29. OKTOBER 2020 - Dekret zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Durch das vorliegende Dekret wird die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") umgesetzt.

Art. 2 - In Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen, abgeändert durch das Dekret vom 12. Juli 2017, wird Punkt j) wie folgt ergänzt:

"j) "zuständige Behörde": Behörde, deren Zuständigkeit auf einem Gesetz oder auf einem Dekret oder auf Vorschriften beruht, die zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit der Kontrolle oder Regulierung des Zugangs zu einem Beruf oder dessen Ausübung aufgrund eines Gesetzes oder eines Dekrets erlassen werden".

Art. 3 - In Titel I/1, Kapitel 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Dekret vom 12. Juli 2017, wird ein Artikel 5/5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Artikel 5/5/1 - § 1. Dieser Artikel gilt für die Fälle, in denen die zuständige Behörde von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Inhabers des Berufsqualifikationsnachweises einen Antrag auf Ausstellung eines Berufsausweises zum Zwecke der Niederlassung oder zur Ausübung einer gelegentlichen oder vorübergehenden Dienstleistungstätigkeit in der Wallonischen Region erhält, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit im Gebiet der Wallonischen Region hat.

§ 2. In den in den Artikeln 18, 21/1 und 21/2 genannten Fällen entscheidet die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Antrags über die Ausstellung des Berufsausweises.

§ 3. Betrifft ein Antrag auf Erteilung eines Berufsausweises die vorübergehende und gelegentliche Ausübung einer Tätigkeit, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit im Sinne des Artikels 9 hat oder die im Hinblick auf die Niederlassung Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 9 § 4 oder Artikel 16 unterworfen werden kann, so entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Antrags, ob der Berufsausweis erteilt wird oder ob der...

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