29. OKTOBER 2020 - Dekret zur Gewährung von Sondervollmachten an die wallonische Regierung zur Bewältigung der zweiten Welle der Gesundheitskrise des COVID-19 (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - § 1. Um es der Wallonischen Region zu ermöglichen, die COVID-19-Pandemie zu bewältigen, kann die Regierung im strengen Rahmen der COVID-19-Pandemie und ihrer Folgen alle nützlichen Maßnahmen ergreifen, um jede Situation zu verhindern und zu bewältigen, die ein Problem darstellt und die dringend behandelt werden muss, wenn andernfalls eine ernsthafte Gefahr bestehen würde.

§ 2. Die in Paragraf 1 erwähnten Erlasse können geltende Dekretsbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, dies sogar in Angelegenheiten, die die Verfassung ausdrücklich dem Dekret vorbehält.

Diese Erlasse können insbesondere die verwaltungsrechtlichen, zivilrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen bestimmen, die auf Verstöße gegen ihre Bestimmungen anwendbar sind.

Die strafrechtlichen Sanktionen dürfen keine Strafen umfassen, die strenger sind als jene, die die ergänzten, abgeänderten oder ersetzten Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets für die betreffenden Verstöße vorsehen.

Art. 2 - § 1. Die in Artikel 1 genannten Erlasse können verabschiedet werden, ohne dass die gesetzlich oder verordnungsrechtlich erforderlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten und Konzertierungen eingeholt wurden.

Absatz 1 findet Anwendung auf die Gutachten der Abteilung Gesetzgebung des Staatsrates in den von der Regierung besonders begründeten Fällen. Hält es die Regierung jedoch für möglich, das Gutachten des Staatsrates einzuholen, so kann sie dies, wenn nötig auf elektronischem Wege, innerhalb der von ihr gesetzten Frist tun.

§ 2. Die in Artikel 1 genannten Erlasse werden dem Vorsitzenden des Parlaments unverzüglich und auf jeden Fall vor ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt übermittelt.

Art. 3 - § 1. Die in den Artikel 1 genannten Erlasse müssen innerhalb eines Jahres ab ihrem Inkrafttreten durch ein Dekret bestätigt werden.

Mangels einer Bestätigung binnen der in Absatz 1 genannten Frist wird davon ausgegangen, dass sie nie wirksam geworden sind.

§ 2. Die bestätigten Bestimmungen können von der Regierung erneut aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden, zumindest soweit dafür eine materiellrechtliche Grundlage besteht.

Art. 4 - Die der Regierung durch...

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