29. OKTOBER 2015 - Dekret zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993 (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 1994 zur Billigung des Übereinkommens über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Straßen mit schweren Nutzfahrzeugen, unterzeichnet zu Brüssel, den 9. Februar 1994, zwischen den Regierungen des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Dänemark, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande und zur Einführung einer Eurovignette gemäß der Richtlinie 93/89/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 1993, ersetzt durch das Gesetz vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch das Dekret vom 28. November 2013, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

§ 3 - Infolge des Beschlusses Belgiens als Vertragspartei des in Artikel 1 erwähnten Übereinkommens vom 9. Februar 1994, die Erhebung des Nutzungsrechts auf seinem Straßennetz zu beenden und ab dem 1. April 2016 eine Mautgebühr einzuführen, wodurch das gemeinsame Besteuerungsgebiet geändert wird, ist in Abweichung von Paragraph 1 jede für die in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Fahrzeuge zwischen dem 1. November 2015 und dem 31. März 2016 erhaltene Eurovignette proportional zum jährlichen Betrag für die aufeinanderfolgenden Tage ab dem Tag, an dem das Fahrzeug die öffentliche Straße benutzt, bis zum 31. März 2016 zu zahlen.

Die Wallonische Regierung bestimmt die Berechnungsformel des Betrags der in Absatz 1 erwähnten Eurovignette, sowie die Anwendungsmodalitäten dieses Absatzes im Falle einer Abmeldung, einer Änderung oder eines Wechsels des steuerpflichtigen Fahrzeugs.

Art. 2 - Paragraph 2 des Artikels 12 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2001 und abgeändert durch die Dekrete vom 18. Dezember 2003 und vom 28. November 2013, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

« § 2 - Für die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Fahrzeuge wird:

  1. auf Antrag des Abgabenpflichtigen:

    1. eine proportionale Rückerstattung der Eurovignette für Inaktivitätszeiträume des Fahrzeugs während des Besteuerungszeitraumes gewährt. Diese Rückerstattung entspricht einem oder zwei Zwölfteln des jährlichen Betrags, je nachdem die Inaktivitätszeiträume des Fahrzeugs dreißig bzw. sechzig Tage erreichen;

    2. bis. in Abweichung von Ziffer 1, infolge des Beschlusses Belgiens als Vertragspartei des in Artikel 1 erwähnten Übereinkommens vom 9. Februar 1994, die Erhebung des...

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