29. NOVEMBER 2018 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 19. Mai 2008 über die Jugendhilfe und zur Umsetzung von Jugendschutzmaßnahmen, Artikel 33.1 und 33.2, eingefügt durch das Dekret vom 23. April 2018;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 6. September 2018;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 7. September 2018;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 64.348/1 des Staatsrates, das am 30. Oktober 2018 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministers für Soziales;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 1 Nummer 8 des Erlasses der Regierung vom 14. Mai 2009 über die Jugendhilfe und den Jugendschutz wird wie folgt ersetzt:

"8. Fachbereich: der für Jugendhilfe und Jugendschutz zuständige Fachbereich des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;"

Art. 2 - In Artikel 3 Nummer 3 desselben Erlasses wird das Wort "Fachabteilungen" durch das Wort "Fachbereichen" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 30 § 1 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  1. in Nummer 4 wird die Wortfolge "der Fachabteilung" durch die Wortfolge "dem Fachbereich" ersetzt;

  2. in Nummer 5 wird die Wortfolge "der Fachabteilung" durch die Wortfolge "dem Fachbereich" ersetzt.

    Art. 4 - In Artikel 41 Nummer 6 desselben Erlasses wird die Wortfolge "der Fachabteilung" durch die Wortfolge "dem Fachbereich" ersetzt.

    Art. 5 - In Artikel 44 desselben Erlasses wird die Wortfolge "der Fachabteilung" durch die Wortfolge "dem Fachbereich" ersetzt.

    Art. 6 - In Artikel 46 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird die Wortfolge " der Fachabteilung" durch die Wortfolge " dem Fachbereich" ersetzt.

    Art. 7 - In Kapitel VIII Abschnitt 2 desselben Erlasses wird folgender Artikel 46.1 eingefügt:

    "Art. 46.1 - Finanzielle Unterstützung

    § 1 - Der Jugendliche, der auf Entscheidung einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen in einer stationären Betreuung untergebracht ist, erhält ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem seine Unterbringung begonnen hat, während der Dauer seines Aufenthaltes eine monatliche finanzielle Unterstützung in Form eines Pauschalbetrages in Höhe von 53 Euro.

    Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der finanziellen Unterstützung ist an die Indexierung der...

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