29. NOVEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf den Steueranspruch, die den Dienstleistungen gleichgesetzten Leistungen, die Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr bei der Einfuhr und die Steuerbefreiung bei der Lieferung von auf hoher See eingesetzten Schiffen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 29. November 2017 zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf den Steueranspruch, die den Dienstleistungen gleichgesetzten Leistungen, die Regelung für den aktiven Veredelungs-verkehr bei der Einfuhr und die Steuerbefreiung bei der Lieferung von auf hoher See eingesetzten Schiffen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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29. NOVEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches in Bezug auf den Steueranspruch, die den Dienstleistungen gleichgesetzten Leistungen, die Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr bei der Einfuhr und die Steuerbefreiung bei der Lieferung von auf hoher See eingesetzten Schiffen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

    KAPITEL 1. - Steueranspruch

  2. 3 - In Artikel 17 § 1 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015, werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.

  3. 4 - In Artikel 22bis § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012 und ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2015, werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.

    KAPITEL 2. - Dienstleistungen gleichgesetzte Leistungen

  4. 5 - In Artikel 19 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

    § 2 - Einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgesetzt wird ebenfalls die Ausführung von Immobilienarbeiten durch den Steuerpflichtigen:

    1. für den Bedarf seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, wenn die Ausführung solcher Arbeiten durch einen anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigen würde,

    2. auf unentgeltliche Weise, für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke.

    In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 werden Arbeiten zum Bau eines Gebäudes, die von einem in Artikel 12 § 2 erwähnten Steuerpflichtigen ausgeführt werden, und Reparatur-, Unterhalts- und Reinigungsarbeiten nicht einer Dienstleistung...

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