29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 41 über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 29. März 2021 zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 41 über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

29. MÄRZ 2021 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr. 1, 4, 24 und 41

über die Mehrwertsteuer und zur Festlegung von Unterstützungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist Teil der Maßnahmen zur Unterstützung von Mehrwertsteuerpflichtigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie.

KAPITEL 1 - Abschaffung der Entrichtung von Anzahlungen

In Artikel 53octies § 1 Absatz 4 des Mehrwertsteuergesetzbuches wird dem König die Befugnis übertragen zu bestimmen, dass die Steuer, die für Umsätze geschuldet wird, die während des letzten Erklärungszeitraums des Kalenderjahres bewirkt werden, vor Ablauf dieses Jahres entrichtet werden muss.

Durch diesen Königlichen Erlass werden die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über die Mehrwertsteuer in Bezug auf die Anzahlungen des Monats Dezember, die von Quartalsanmeldern (Art. 19 § 1) und Monatsanmeldern (Art. 19 § 2) zu entrichten sind, aufgehoben.

Im Mehrwertsteuererklärungsformular wurde Feld 91 geschaffen, um Umsätze zu erklären, die entweder im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 20. Dezember (Quartalsanmelder) oder im Zeitraum vom 1. Dezember bis zum 20. Dezember (Monatsanmelder) bewirkt wurden. Steuerpflichtige, die für die Zahlung der tatsächlich geschuldeten Mehrwertsteuer des vorangegangenen Erklärungszeitraums (3. Quartal oder November) optiert hatten, machten in diesem Feld keine Angaben. Da dieses Feld 91 aufgrund der vorerwähnten gesetzlichen Aufhebung seinen Nutzen verliert, werden das Mehrwertsteuererklärungsformular (Anlage I zum K.E. Nr. 1) und folglich auch die Beschreibung der Raster (Anlage II zum K.E. Nr. 1) angepasst.

Mit der Aufhebung der Verpflichtung zur Entrichtung von Anzahlungen verlieren die Bestimmungen über die Art und Weise, wie diese Anzahlungen zu entrichten sind, und die Fälligkeit einer Geldbuße in Höhe der Verzugszinsen wegen Nichtzahlung der monatlichen Anzahlungen oder der Anzahlungen des Monats Dezember natürlich ihre Wirkung und werden ebenfalls aufgehoben.

KAPITEL 2 - Mindestbeträge für die Erstattung

Ergibt das Endergebnis der Daten der in Artikel 53 § 1 Absatz 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches erwähnten periodischen Mehrwertsteuererklärung eine vom Staat...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT