29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2 und 9ter des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 29. März 2018 zur Abänderung der Artikel 2 und 9ter des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 2 und 9ter des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 9 - Fasst ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Beschluss in Bezug auf die medizinische und pharmazeutische Hilfe gemäß Artikel 9ter, so ist es für die Gewährung der erforderlichen Hilfe während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses zuständig.

Überschreitet der Krankenhausaufenthalt der betreffenden Person die Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses, so bleibt dieses öffentliche Sozialhilfezentrum für die gesamte ununterbrochene Dauer des Krankenhausaufenthalts zuständig."

Art. 3 - In Artikel 9ter § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 9 und 10 § 1" durch die Wörter "Artikel 9 und 10" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 9ter § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "fünfundvierzig Tagen" durch die Wörter "sechzig Tagen" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 9ter desselben Gesetzes wird § 5 wie folgt ersetzt:

§ 5 - In dem in § 1 erwähnten Fall ist die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung im Namen und für Rechnung des Staates beauftragt:

a) den Kategorien von Pflegeerbringern, für die der König den Anwendungsbereich von § 1 erweitert hat, Informationen über den Tarif für die Erstattung der gewährten Hilfeleistungen zu übermitteln, sofern diese Informationen übermittelt werden können,

b) die vom König bestimmten Kontrollen bezüglich der in § 1 genannten...

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