29. MÄRZ 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Gasmarkt, des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 über die Bescheinigungen und Gütezeichen zur Herkunftsgarantie für die Gase aus erneuerbaren Quellen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, Artikel 37 § 1, 38 und 43, abgeändert durch die Dekrete vom 4. Oktober 2007, vom 27. März 2014 und vom 11. März 2016;

Aufgrund des Dekrets vom 19. Dezember 2002 bezüglich der Organisation des regionalen Gasmarkts, Artikel 32, 33quater bis sexies, 34 und 36, abgeändert durch die Dekrete vom 17. Juli 2008 und vom 21. Mai 2015;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Gasmarkt;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. November 2006 über die Förderung des mittels erneuerbarer Energiequellen oder Kraft/Wärme-Kopplung erzeugten Stroms;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 über die Bescheinigungen und Gütezeichen zur Herkunftsgarantie für die Gase aus erneuerbaren Quellen;

Aufgrund des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind;

Aufgrund des am 21. Juni 2016 abgegebenen Gutachtens der CWaPE Nr. CD-16f16-CWaPE-1592;

Aufgrund des am 5. Oktober 2016 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 59.913/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Energie;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Abänderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März ber die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Gasmarkt

Artikel 1 - Artikel 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die Verpflichtungen öffentlichen Dienstes im Gasmarkt, abgeändert durch den Erlass vom 24. September 2015, wird durch eine Ziffer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"13° "Gütezeichen zur Herkunftsgarantie Gas aus EEQ", kurz "GHG Gas aus EEQ": Gütezeichen mit Herkunftsgarantie, die von der CWaPE in Anwendung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 über die Bescheinigungen und Gütezeichen zur Herkunftsgarantie für die Gase aus erneuerbaren Quellen vergeben werden für Gas aus erneuerbaren Energiequellen, das in der Wallonischen Region erzeugt und in das Verteiler- oder Transportnetz für Erdgas eingespeist wird.".

Art. 2 - In Kapitel III desselben Erlasses wird ein Abschnitt 4, der die Artikel 29ter, 29quater, 29quinquies, 29sexies und 29septies, umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Abschnitt 4 - In Sachen Umweltschutz

Art. 29ter - Der Verteilernetzbetreiber baut und betreibt auf Anfrage des Erzeugers von Gas aus erneuerbaren Energiequellen, nachstehend Gas aus EEQ genannt, eine Anlage zur Einspeisung dieses Gases. Diese Anlage umfasst mindestens eine Vorrichtung für die Qualitätskontrolle, die Entspannung, die Odorierung, die Messung und die Einspeisung des Gases. Diese Anlage dient ausschließlich der Einspeisung von Gas aus EEQ.

Der Verteilernetzbetreiber stellt dem Erzeuger dieses Gases für seine Anlage die Angaben der Qualitätskontrolle und der Messung zur Verfügung. Der Erzeuger von Gas aus EEQ stellt dem...

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