29. MÄRZ 2018 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der technischen Regelung der Kommission für die Koordination der Baustellen vom 9. Februar 2017 zur Festlegung der in Artikel 23 des Dekrets vom 30. April 2009 über die Information, Koordination und Organisation der Baustellen unter, auf oder über Straßen oder Wasserläufen vorgesehenen Anwendungsmodalitäten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 30. April 2009 über die Information, Koordination und Organisation der Baustellen unter, auf oder über Straßen oder Wasserläufen, Artikel 1 Ziffer 16 und 23;

Aufgrund des Artikels 11 der technischen Regelung vom 20. März 2015 der Kommission für die Koordination der Baustellen;

Aufgrund des Beschlusses der Kommission für die Koordination der Baustellen vom 9. Februar 2017 zur Genehmigung der Form und des Inhalts der Baustellengenehmigung;

Auf Vorschlag der Ministerin für lokale Behörden;

Beschließt:

Artikel 1 - Die Regierung genehmigt die von der Kommission für die Koordination der Baustellen genehmigte technische Regelung zur Festlegung der in Artikel 23 des Dekrets vom 30. April 2009 über die Information, Koordination und Organisation der Baustellen unter, auf oder über Straßen oder Wasserläufen vorgesehenen Anwendungsmodalitäten, die den Anhang des vorliegenden Erlasses bildet.

Art. 2 - Die Ministerin für lokale Behörden wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Namur, den 29. März 2018

Der Ministerpräsident

W. BORSUS

Die Ministerin für lokale Behörden, Wohnungswesen und Sportinfrastrukturen

V. DE BUE

Anhang

Technische Regelung der Kommission für die Koordination der Baustellen zur Festlegung der in Artikel 23 des Dekrets vom 30. April 2009 über die Information, Koordination und Organisation der Baustellen unter, auf oder über Straßen oder Wasserläufen vorgesehenen Anwendungsmodalitäten, genehmigt am 9. Februar 2017

Artikel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Zur Anwendung der vorliegenden Regelung gelten folgende Definitionen:

  1. Dekret: das Dekret vom 30. April 2009 über die Information, Koordination und Organisation der Baustellen unter, auf oder über Straßen oder Wasserläufen;

  2. "Verwalter": die öffentliche Behörde, der die Straße bzw. der Wasserlauf untersteht, unter, auf oder über der bzw. dem die Arbeiten durchgeführt werden, oder die Person, der die besagte Behörde die Verfügbarkeit oder Verwaltung dieser Straße oder dieses Wasserlaufs eingeräumt hat;

  3. Lokalisierung der Baustelle: die Lokalisierung enthält für die Straßen und Wasserläufe den Namen der betroffenen Gemeinde(n), der Straße(n) und der Teilstrecke(n), die in dem Umkreis eingeschlossen sind; Für die Wasserläufe enthält sie den Namen der betroffenen Gemeinde(n), die Bezeichnung des Wasserlaufs und der in dem Umkreis eingeschlossenen Teilstrecke;

  4. Umkreis: die durch die Länge der geplanten Arbeiten und...

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