29. MÄRZ 2018 - Dekret zur Abänderung des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters und des Dekrets vom 12. Februar 2004 über die Regierungskommissare und die Kontrollaufgaben der Revisoren innerhalb der Einrichtungen öffentlichen Interesses zur Stärkung der Verwaltungsführung und Ethik innerhalb der wallonischen Einrichtungen (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderungen des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters

Artikel 1 - Artikel 2 des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters, abgeändert durch das Dekret vom 24. November 2016, wird wie folgt abgeändert:

  1. es wird eine Ziffer 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "3/1 : "Exekutivbüro": das beschränkte Verwaltungsorgan, ungeachtet seiner Bezeichnung, das einen oder mehrere Verwalter mit einschließt und ermächtigt ist, einen Teil der Befugnisse des Verwaltungsorgans zu übernehmen;";

  2. in Ziffer 12 werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. das Wort "anonymisierte" wird durch das Wort "personenbezogene" ersetzt;

    2. die Wörter "in dem Vergütungsbericht über eine betroffene Person befindliche Daten, wobei Name und Vorname der Person" werden durch die Wörter "in dem Vergütungsbericht befindliche Daten über eine Person, die betroffen ist und deren Name und Vorname" ersetzt;

    3. werden die Wörter "nicht übermittelt werden" durch die Wörter "übermittelt werden" ersetzt;

  3. Ziffer 4° wird wie folgt abgeändert:

    1. "4° "Einrichtung": eine juristische Person öffentlichen Rechts ; oder

    eine Einheit, die von einer juristischen Person öffentlichen Rechts kontrolliert wird oder an der eine juristische Person öffentlichen Rechts eine qualifizierte Beteiligung hält;

  4. er wird durch die Ziffern 13, 14, 15, 16, 17,18, 19, 20, 21, 22, 23 und 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "13° "abgeleitetes Mandat": das vom öffentlichen Verwalter, Geschäftsführer oder Personalmitglied einer Einrichtung ausgeübte Mandat oder Amt, das ihm von der Einrichtung, der er bzw. es angehört, oder auf deren Vorschlag anvertraut wurde;

    1. "öffentliches Mandat, öffentliches Amt und öffentlicher Auftrag politischer Art": jedes öffentliche Mandat, jedes öffentliche Amt oder jeder öffentliche Auftrag nach Artikel L5111-1 Ziffer 6 des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung;

    2. "Mandat, leitende Funktion oder Beruf, das/die /der unabhängig von ihrer/seiner Art sowohl im öffentlichen Sektor als auch für Rechnung von jeglicher in Belgien oder im Ausland niedergelassenen natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder nichtrechtsfähigen Vereinigung ausgeübt wird": Mandate, leitende Funktionen oder Berufe nach Artikel L5111-1 Ziffer 8 des Kodex der lokalen Demokratie und Dezentralisierung;

    3. "Kontrollorgan": das in Anwendung des Artikels L5111-1 Ziffer 15 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung eingerichtete Kontrollorgan;

    4. "Zusammenarbeitsabkommen vom 20. März 2014": das Zusammenarbeitsabkommen vom 20. März 2014 zwischen der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft in Bezug auf die Verwaltungsführung bei der Durchführung der öffentlichen Mandate innerhalb der öffentlichen Einrichtungen und der von der öffentlichen Gewalt abgeleiteten Körperschaften;

    5. "gesicherter elektronischer Weg": jede gesicherte Kommunikationsform zwecks der elektronischen Übermittlung von Informationen, die von dem Kontrollorgan ausgehen oder die an dieses im Rahmen seiner Zuständigkeiten gerichtet werden, und zwar gemäß den von der Regierung unter Einhaltung der in Artikel 5 des Dekrets vom 27. März 2014 über die Mitteilungen auf elektronischem Weg zwischen den Benutzern und den wallonischen öffentlichen Behörden festgelegten Anforderungen bestimmten Modalitäten;

    6. "Sonderfunktion": der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende der Ausschüsse, die vom Verwaltungsrat bezeichnet werden;

    7. "juristische Person öffentlichen Rechts": die Wallonische Region, die wallonischen Gemeinden, die wallonischen Provinzen, die wallonischen Interkommunalen und die anderen, durch ein Dekret oder einen Erlass der Wallonischen Regierung gebildeten juristischen, Personen, die keine Gesellschaft oder Vereinigung sind, an der die öffentlichen Behörden eine qualifizierte Beteiligung halten;

    8. "Beteiligung": eine Beteilungung am Kapital oder Sozialfonds einer Einheit;

    9. "qualifizierte Beteiligung": eine Beteiligung am Kapital oder Sozialfonds einer Einheit, die der Person oder Einheit, die den Anteil erworben hat, ermöglicht, entweder die Verabschiedung eines Beschlusses durch die Organe dieser Einheit kraft des auf die Einheit anwendbaren Gesetzes, ihrer Statute oder einer Vereinbarung zu verhindern, oder einen oder mehrere Verwalter kraft des auf die Einheit anwendbaren Gesetzes, ihrer Statute oder einer Vereinbarung zu benennen;

    10. "Einheit": jede andere Struktur privaten oder öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit als eine juristische Person öffentlichen Rechts;

    11. "öffentliches Mandats": ein öffentliches Mandat gemäß Artikel 1 § 2 Ziffer 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 20. März 2014 zwischen der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaft in Bezug auf die Verwaltungsführung bei der Durchführung der öffentlichen Mandate innerhalb der öffentlichen Einrichtungen und der von der öffentlichen Gewalt abgeleiteten Körperschaften";

  5. er wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Was den Absatz 1 Ziffer 3/1 betrifft, setzt sich das Exekutivbüro aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens fünfundzwanzig Prozent der Verwaltungsratsmitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Der Geschäftsführer nimmt an dem Exekutivbüro als Gast teil.

    Art. 2 - Artikel 3 desselben Dekrets wird folgendermaßen abgeändert:

    1. in Paragraph 6 wird Absatz 2 durch Folgendes ersetzt: "Der Geschäftsführer, der öffentliche Verwalter und der Beobachter dürfen keine juristische Person sein.";

    2. Paragraph 7 wird durch Folgendes ersetzt:

      " § 7. Die Artikel 1 bis 16 einschließlich, 18, 18bis und 19 des vorliegenden Dekrets finden Anwendung auf jeden öffentlichen Verwalter und jeden Geschäftsführer, der seine Funktionen in den Einheiten ausübt, in denen die in Paragraph 1 erwähnten Einrichtungen direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung halten.

      In Abweichung von Absatz 1 finden die Artikel 1 bis 16, 18, 18bis und 19 keine Anwendung auf die öffentlichen Verwalter und Geschäftsführer:

    3. der Einheiten, in denen eine Einrichtung eine zeitweilige Beteiligung hält, einschließlich einer qualifizierte Beteiligungen, wenn sie diese Beteiligung ausschließlich zum Zweck der Unterstützung der Gründung, Entwicklung oder Umstrukturierung eines Unternehmens im Sinne von Artikel I. 1 Ziffer 1 des Wirtschaftsgesetzbuches hält, die keinen öffentlichen Dienst betreiben und/oder denen keine Eigenschaft der öffentlicher Gewalt übertragen wird;

    4. für die auf vorherigen und begründeten schriftlichen Antrag der betroffenen Einheit eine begründete Abweichung durch Erlass der Regierung gewährt wurde.

      Für die Einheiten, in denen eine Einrichtung eine qualifizierte Beteiligung hält, wird vor der Anwerbung oder jeder Änderung der Vergütung der Geschäftsführer eine vergleichende Vergütungsstudie durchgeführt.";

    5. Es wird ein § 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "Die lokale Gesellschaft mit einer bedeutenden öffentlicher Beteiligung im Sinne von Artikel L5111-1, Absatz 1 Ziffer 10 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung fällt in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des vorliegenden Dekrets nicht.".

      Art. 3 - In Kapitel I desselben Dekrets wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      Art. 3/1 - Die Funktion des Geschäftsführers ist unvereinbar mit:

      1° dem Mandat des Mitglieds eines Gemeinde- oder Provinzkollegiums;

      2° dem Mandat des Vorsitzenden eines Gemeinde- oder Provinzkollegiums;

      3° dem Mandat von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, der föderalen gesetzgebenden Kammern oder des Parlaments einer Region oder Gemeinschaft;

      4° einem Mandat als öffentlicher Verwalter innerhalb der Einrichtung, deren Geschäftsführer er ist.

      Der Inhaber einer Funktion als Geschäftsführer, der über die Eigenschaft als Kabinettschef oder als beigeordneter Kabinettschef eines Mitglieds der föderalen Regierung oder einer föderierten Gebietskörperschaft oder eines Staatssekretärs der Region Brüssel verfügt oder diese erhält, gilt als verhindert.

      Der Geschäftsführer nimmt am Verwaltungsrat mit beratender Stimme teil.

      Art. 4 - In Artikel 8 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 7. April 2011, wird der Paragraph 2 durch Folgendes ersetzt:

      " § 2. Außerdem ist das Mandat des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder die Ausübung besonderer Funktionen innerhalb einer Einrichtung unvereinbar mit der Eigenschaft als Kabinettsmitglied des:

    6. Ministers der Regierung, von der die Einrichtung abhängt;

    7. Ministerpräsidenten und der Vizepräsidenten der Regierung.".

      Art. 5 - In Artikel 15 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 24. November 2016, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    8. in Paragraph 1 Absatz 1 werden die Wörter "anonymisierten und individuellen" durch die Wörter "individuellen und personenbezogenen" ersetzt;

    9. in Paragraph 2 Ziffer 2 werden die Wörter "über die Mandate und damit verbundenen Vergütungen, die diese öffentlichen Verwalter in den juristischen Personen, in denen die Einrichtung Anteile hält oder zu deren Funktionieren sie beiträgt, erhalten haben und in denen die öffentlichen Verwalter auf ihren Vorschlag benannt worden sind" durch die Wörter" über die Vergütungen bezüglich der abgeleiteten Mandate, die der Einrichtung, der die Person, die das abgeleitete Mandat ausübt, angehört, direkt gezahlt werden" ersetzt;

    10. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "Der Vergütungsbericht enthält für die Beobachter die in Absatz 1 Ziffer 1 erwähnten Informationen";

    11. in Paragraph 3 Absatz 1 wird die Ziffer 3 durch Folgendes ersetzt:

      "3° die vollständigen Informationen über die Vergütungen bezüglich der abgeleiteten Mandate, die der Einrichtung, der die Person, die das abgeleitete Mandat ausübt, angehört, direkt gezahlt werden";

    12. in Paragraph 6 Absatz 1 werden die...

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