29. MÄRZ 2018 - Dekret zur Abänderung des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung zur Stärkung der Verwaltungsführung und der Transparenz bei der Ausübung der öffentlichen Mandate innerhalb der lokalen und überlokalen Einrichtungen und ihrer Tochtergesellschaften (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Artikel L1122-5 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung, dessen aktueller Wortlaut den Paragrafen 2 bilden wird, wird um einen Paragrafen 1 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

" § 1. Der Gewählte, der am Tag seiner Einsetzung die Wählbarkeitsbedingungen nicht erfüllt, kann nicht zur Eidesleistung aufgefordert werden.

Das Kollegium informiert den Rat und den Betroffenen. Dieser kann dem Kollegium innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen seine Verteidigungsgründe mitteilen. Der Rat nimmt das Fehlen der einen oder anderen Wählbarkeitsbedingung zur Kenntnis und leitet das Verfahren zur Ersetzung des betreffenden Mitglieds ein.

Gegen diesen Beschluss kann eine auf Artikel 16 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat beruhende Beschwerde eingelegt werden. Sie wird innerhalb von acht Tagen ab der Notifizierung des Beschlusses eingereicht.".

Art. 2 - Artikel L1122-7 desselben Kodex wird wie folgt abgeändert:

  1. Absatz 1 von Paragraf 1 wird durch Folgendes ersetzt: "Die Gemeinderatsmitglieder beziehen kein Gehalt und keinerlei Naturalvergütung.";

  2. Paragraf 2 wird aufgehoben.

    Art. 3 - In Artikel L1122-14 § 2 Absatz 2 desselben Kodex wird die Wortfolge "mindestens seit sechs Monaten" gestrichen.

    Art. 4 - Artikel L1123-15 § 3 desselben Kodex wird durch Folgendes ersetzt:

    " § 3. Außer diesen Gehältern und unter Ausschluss gegebenenfalls gewährter Naturalvergütungen dürfen die Bürgermeister und Schöffen nicht in den Genuss irgendwelcher Vergütungen zu Lasten der Gemeinde kommen, aus welchem Grunde oder unter welcher Bezeichnung auch immer es sei.

    Die Regierung legt die Liste der zulässigen Naturalvergütungen fest.".

    Art. 5 - Artikel L1123-17 desselben Kodex wird aufgehoben.

    Art. 6 - Artikel L1123-31 Paragraf 1 desselben Kodex wird um einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Mitglieder eines Sekretariats dürfen nicht bis zum zweiten Grad einschließlich mit einem Mitglied des Gemeindekollegiums verwandt beziehungsweise verschwägert noch verheiratet sein noch mit diesem gesetzlich zusammenwohnen".

    Art. 7 - Artikel L1125-1 desselben Kodex wird wie folgt abgeändert:

  3. Der aktuelle Wortlaut, der den Paragrafen 1 bilden wird, wird um einen Paragrafen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 2. Folgende Personen dürfen nicht Vorsitzender des Gemeinderates oder Mitglied des Gemeindekollegiums sein:

  4. die Inhaber einer leitenden Funktion auf lokaler Ebene und die Inhaber einer Führungsfunktion innerhalb einer Interkommunale, einer Vereinigung von öffentlichen Behörden im Sinne von Artikel 118 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, einer autonomen Gemeinde- bzw. Provinzialregie, einer kommunalen oder provinzialen VoG, einer Projektvereinigung, einer Wohnungsbaugesellschaft, einer Gesellschaft mit einer bedeutenden lokalen öffentlichen Beteiligung. Als Inhaber einer Führungsfunktion gelten jene Personen, die eine Führungstätigkeit ausüben, die durch die Ausübung eines Autoritätsanteils, einen bestimmten Grad der Verantwortung und eine Besoldungsordnung im Verhältnis zur innerhalb des Organigramms besetzten Stelle gekennzeichnet wird;

  5. die Geschäftsführer nach Artikel 2 des Dekrets vom12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters und nach Artikel 2 des Dekrets vom 12. Februar 2004 über das Statut des öffentlichen Verwalters in den in Artikel 138 der Verfassung genannten Bereichen;

  6. die Inhaber einer leitenden Funktion und einer Führungsfunktion innerhalb einer gemeinnützigen Stiftung, unter der Bedingung, dass die gesamte Beteiligung der Gemeinden, ÖSHZ, Interkommunalen oder Provinzen, alleine oder in Verbindung mit der wallonischen regionalen Gebietskörperschaft einschließlich ihrer öffentlichen Verwaltungseinheiten direkt oder indirekt einen Bezuschussungssatz von mehr als 50 Prozent des Gesamtheit ihrer Erträge erreicht, wobei es bei diesen Zuschüssen um regionale, kommunale, provinziale Zuschüsse, Zuschüsse von Interkommunalen oder von ÖSHZ handelt.";

  7. in Paragraf 1 Ziffer 11 wird die Wortfolge "Gemeindesekretäre und -einnehmer" durch die Wortfolge "Generaldirektoren und Finanzdirektoren der Gemeinde" ersetzt.

    Art. 8 - In Artikel L1125-11 desselben Kodex wird hinter die Wortfolge "einer Interkommunale" die Wortfolge "oder einer Gesellschaft mit einer bedeutenden lokalen öffentlichen Beteiligung" eingefügt. Die Wörter "Gesellschaft mit einer bedeutenden lokalen öffentlichen Beteiligung" sind im Sinne von Artikel L5111-1 Absatz 1 Ziffer 10 des Kodex zu verstehen.

    Art. 9 - Artikel L1125-12 desselben Kodex wird durch Folgendes ersetzt:

    "Ein Gemeinderatsmitglied oder Mitglied des Gemeindekollegiums darf nicht mehr als drei besoldete Mandate als Verwalter in einer Interkommunale oder einer Gesellschaft mit einer bedeutenden lokalen öffentlichen Beteiligung innehaben.

    Die Anzahl der Mandate wird berechnet, indem die besoldeten Mandate innerhalb einer Interkommunale oder einer Gesellschaft mit einer bedeutenden lokalen öffentlichen Beteiligung zusammengezählt werden, gegebenenfalls erhöht um die Anzahl besoldeter Mandate, die der Gewählte in seiner Eigenschaft als Mitglied des Sozialhilferats oder Provinzialratsmitglied in diesen Einrichtungen hat.".

    Art. 10 - In Artikel L1126-1 § 2 Absatz 5 desselben Kodex wird zwischen die Wortfolge "Die Schöffen" und die Wortfolge "leisten den Eid" die Wortfolge "und der Vorsitzende des öffentlichen Sozialhilfezentrums" eingefügt.

    Art. 11 - Artikel L1231-5 desselben Kodex wird wie folgt abgeändert:

    "1° in Paragraf 1 wird das Wort "Direktionsausschuss" durch das Wort "Exekutivbüro" ersetzt;

    "2° in Paragraf 2 Absatz 2 wird das Wort "Direktionsausschuss" durch das Wort "Exekutivbüro" ersetzt;

  8. in Paragraf 2 Absatz 3 wird das Wort "achtzehn" durch das Wort "zwölf" ersetzt. Zudem wird zwischen das Wort "bestimmt" und die Wortfolge "die Mitglieder" die Wortfolge "unter seinen Mitgliedern" eingefügt;

  9. in Paragraf 2 Absatz 4 wird zwischen die Wortfolge "Die Verwaltungsratsmitglieder" und das Wort "werden" die Wortfolge ", die den Gemeinderat vertreten," eingefügt;

  10. in Paragraf 2 wird Absatz 5 durch Folgendes ersetzt:

    "Jede demokratische politische Fraktion, die nicht gemäß dem im vorangehenden Absatz erwähnten System der Proportionalvertretung vertreten ist, hat Anrecht auf einen Sitz mit Beobachterstatus nach Artikel L5111-1, mit beratender Stimme. Als "demokratische politische Fraktionen" gelten die politischen Formationen, die die demokratischen Grundsätze einhalten, die u.a. in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in den in Belgien geltenden ergänzenden Protokollen zu dieser Konvention, im Gesetz vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen und in dem Gesetz vom 23. März 1995 zur Ahndung der Leugnung, Verharmlosung, Rechtfertigung oder Billigung des während des zweiten Weltkriegs vom deutschen nationalsozialistischen Regime verübten Völkermordes oder jeder anderen Form des Völkermordes erwähnt werden, sowie die in der Verfassung verankerten Rechte und Freiheiten.";

  11. in Paragraf 2 wird Absatz 8 wie folgt ersetzt:

    "Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und gegebenenfalls einen stellvertretenden Vorsitzenden.";

  12. Paragraf 3 wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

    " § 3. Das Exekutivbüro oder, wenn es kein Exekutivbüro gibt, der Vorsitzende ist mit der täglichen Geschäftsführung, mit der Vertretung bezüglich dieser Geschäftsführung sowie mit der Ausführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats beauftragt. Der Vorsitzende und der gegebenenfalls benannte stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrates erhalten keine Vergütung für diese tägliche Geschäftsführung.

    Das Exekutivbüro besteht aus höchstens aus drei Verwaltern, einschließlich des Vorsitzenden und des gegebenenfalls benannten stellvertretenden Vorsitzenden, die der Verwaltungsrat unter seinen Mitgliedern bezeichnet. Der Vorsitzende nimmt den Vorsitz des Exekutivbüros wahr. Bei Stimmengleichheit im Exekutivbüro ist seine Stimme ausschlaggebend.";

  13. Ein Paragraf 4 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

    " § 4. Die Verwaltungsorgane der Regie fassen nur dann Beschlüsse, wenn die Mehrheit ihrer amtierenden Mitglieder physisch anwesend ist. Vollmachten werden bei der Berechnung des Anwesenheitsquorums nicht berücksichtigt.

    Jeder Verwalter darf nur über eine einzige Vollmacht verfügen.".

    Art. 12 - In Artikel L1234-2 desselben Kodex werden die Paragrafen 2 und 3 durch Folgendes ersetzt:

    " § 2. Sobald der Gemeinde die Mehrzahl der Mandate in den Verwaltungs- und Kontrollorganen von den Statuten zugeschrieben wird, hat jede demokratische politische Fraktion nach Artikel L1231-5 § 2 Absatz 5, die nicht gemäß dem in Paragraf 1 erwähnten System der Proportionalvertretung vertreten ist, Anrecht auf einen Sitz mit Beobachterstatus nach Artikel L5111-1, mit beratender Stimme.

    § 3. Falls mehrere Gemeinden an einer VoG beteiligt sind und unter der Voraussetzung, dass sie über die Mehrheit der Stimmen verfügen, hat jede demokratische politische Fraktion, die mindestens über einen gewählten Vertreter innerhalb einer der angeschlossenen Gemeinden und mindestens über einen gewählten Vertreter im Wallonischen Parlament verfügt und die nicht gemäß dem in Paragraf 1 erwähnten System der Proportionalvertretung vertreten ist, Anrecht auf einen Sitz mit Beobachterstatus nach Artikel L5111-1, mit beratender Stimme.".

    In Artikel L1234-2 § 1 Absatz 5 desselben Gesetzbuches werden zwischen die Wörter "Grundfreiheiten," und "im Gesetz vom 30. Juli 1981" die Wörter "in den in Belgien geltenden ergänzenden Protokollen zu dieser Konvention," eingefügt.

    Art. 13 - Artikel L1234-3 desselben Kodex wird aufgehoben.

    Art. 14 - In demselben Kodex wird das Buch IV des Teils I, das die Artikel L1411-1 bis L1451-3 umfasst, außer Kraft gesetzt.

    Art. 15 - Artikel L1522-4 desselben...

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