29. MÄRZ 2018 - Dekret zur Reform der Betriebsführung innerhalb der Wallonischen Regionalen Gesellschaft für den Öffentlichen Personenverkehr ('Société régionale wallonne du Transport') und zur Abänderung des Dekrets vom 21. Dezember 1989 über die Öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Wallonische Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In dem Dekret vom 21. Dezember 1989 über die Öffentlichen Verkehrsbetriebe in der Wallonischen Region wird die Überschrift von Kapitel I durch Folgendes ersetzt:

"Der Verkehrsbetreiber der Wallonie".

Art. 2 - In demselben Dekret werden die Wörter

  1. "die Regionale Gesellschaft" bzw. "der Regionalen Gesellschaft" in den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5bis, 5ter, 6, 7, 8, 9, 9bis, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 18bis, 19, 21bis, 22, 23, 24, 25, 26, 28, 31, 31ter, 35, 36sexies, 36septies und 37 durch "der VBW" bzw. "dem VBW" bzw. "des VBW" ersetzt.

  2. "der SRWT" in den Artikeln 21bis und 21ter durch "des VBW" ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 1 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  3. Absatz 1 wird durch Folgendes ersetzt:

    "Es wird ein Verkehrsbetreiber der Wallonie gegründet, nachstehend "VBW" genannt, dessen Gesellschaftssitz sich in Namur befindet.";

  4. Artikel 2 desselben Dekrets wird um einen Paragrafen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    " § 2. Das Gesellschaftskapital des VBW wird durch Aktien der Kategorien A und B verkörpert.

    Die Aktien der Kategorie A verleihen alle Rechte, mit Ausnahme der Alleinrechte, die den Inhabern von Aktien der Kategorie B verliehen werden.

    Die Aktien der Kategorie B sind lediglich im Besitz der Gemeinden, und verleihen ihnen das Alleinrecht, ihren Vertreter bei dem in Artikel 1bis Ziffer 8 genannten Beratungsorgan der Mobilitätsgebiete zu ernennen. Jede Wallonische Gemeinde hält eine Aktie der Kategorie B, die ihr als Ausgleich für ihre Beteiligungen am Kapital der ehemaligen Betriebsgesellschaften zugeteilt wurde.".

    Art. 4 - Artikel 1bis desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 1. März 2012, wird wie folgt abgeändert:

    1. es werden die Ziffern 1/1 und 1/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "1°/1. VBW: der Verkehrsbetreiber der Wallonie;

  5. /2. europäische Verordnung Nr. 1073/2009: die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;";

    1. Nummer 3 wird durch Folgendes ersetzt:

      "3° Sonderformen des Linienverkehrs: Dienste im Linienverkehr unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, zur Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste;";

    2. wird um die Ziffern 8 bis 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

      "8° Mobilitätsgebiet: ein bestimmtes geografisches Gebiet, das das Gebiet mehrerer Gemeinden umfasst, und sich aus dem Vorhandensein eines oder mehrerer Anziehungspunkte ergibt, zu denen die Einwohner des Gebiets täglich fahren, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Fahrten innerhalb des Mobilitätsgebiets bedeutender sind als die Fahrten nach oder von außerhalb dieses Gebiets;

  6. hierarchisch aufgebautes Netz: ein gesamtes Angebot an öffentlichen Verkehrslinien, das sich auf die Raumgliederung des Mobilitätsgebiets stützt und als Netz mit strukturgebenden, Neben- und Verbindungslinien für die Spitzenzeiten aufgebaut ist;

  7. strukturgebende Linie: eine Linie mit kurztaktigen Verbindungen, die sich auf das Hauptstraßennetz stützt;

  8. Nebenlinie: eine vertaktete Zubringerlinie hin zu den strukturgebenden Linien;

  9. Verbindungslinie für die Spitzenzeiten: eine nicht vertaktete Linie, dank welcher der Zugang zur Mobilität während den Schulspitzenzeiten verbessert wird;

  10. Kernlinie: eine aufgrund eines variierenden Personalbestands betriebene Linie;

  11. Verkehrsbehörde: die von der Regierung bestimmte Behörde.";

    1. er wird um zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Der VBW gilt als interner Betreiber im Sinne der europäischen Verordnung Nr. 1370/2007.

    In Bezug auf Ziffer 8 werden die Mobilitätsgebiete, die sich auf mindestens fünf belaufen, von der Regierung bestimmt, auf der Grundlage einer statistischen Auswertung der täglichen Organisation des Personenverkehrs, des regionalen Mobilitätsschemas und der innerhalb der Gruppe TEC bestehenden Infrastrukturen".

    Art. 5 - Artikel 2 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:

  12. in Absatz 1, ersetzt durch das Dekret vom 17. Dezember 1997, werden die Wörter "und zu koordinieren" durch die Wörter "einzurichten und zu betreiben" ersetzt.

  13. er wird durch Folgendes ersetzt:

    "Art. 2 - Der VBW hat zum Zweck, die öffentlichen Personenverkehrsdienste zu erforschen, zu fördern, einzurichten und zu betreiben.

    Die Aufgaben des VBW sind:

  14. der Regierung Folgendes vorschlagen:

    1. die auf den öffentlichen Personenverkehr anwendbaren Tarifstrukturen;

    2. den ausführlichen Verkehrsplan, insbesondere einschließlich der Linien, Strecken, Fahrpläne und Haltestellen, und die auf der Grundlage des von der Verkehrsbehörde bestimmten Angebots entwickelte Marketingstrategie, nach welcher die Zugänglichkeitsstrategie und die Ziele, die von der Verkehrsbehörde definiert werden, umgesetzt werden können;

  15. im Namen der Regierung die auf den öffentlichen Personenverkehr anwendbare Geschäftspolitik bestimmen;

  16. die Information der Kundschaft, einschließlich der potentiellen Kundschaft, gewährleisten;

  17. die Anlagen, den Fahrzeugpark, die Ausrüstungen, Gerätschaften und im Allgemeinen alle Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben anschaffen;

  18. das Personal anwerben und das Personalmanagement gewährleisten;

  19. alle zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen beweglichen und unbeweglichen Güter anschaffen, veräußern oder (ver)mieten;

  20. Immobiliengüter, die ganz oder teilweise mit Zuschüssen der Wallonischen Region angeschafft wurden, mit der vorherigen Zustimmung der Regierung verkaufen oder abtreten;

  21. Projekte in Bezug auf Sonderformen des Linienverkehrs untersuchen;

  22. die Förderung seiner Dienste gewährleisten;

  23. das von der Regierung im Bereich der öffentlichen Verkehrsinfrastrukturen beschlossene Investitionsprogramm umsetzen, für welches der VBW nach von der Regierung bestimmten Modalitäten Zuschüsse bekommt, wobei die so bezuschussten Güter im Falle einer Auflösung des VBW von Rechts wegen und ohne Anspruch auf Schadenersatz der Wallonischen Region übertragen werden;

  24. was ihn anbetrifft, Beziehungen mit der NGBE und allen sonstigen nationalen oder internationalen öffentlichen Verkehrsorganen pflegen, insbesondere zwecks der Umsetzung der von der Verkehrsbehörde festgelegten Ziele in Sachen Intermodalität;

  25. jede ihm von der Regierung anvertraute Aufgabe öffentlichen Interesses ausführen.".

    Art. 6 - In Artikel 3 desselben Dekrets wird in der französischen Fassung das Wort "constituée" durch das Wort "constitué" ersetzt.

    Art. 7 - In Kapitel I Abschnitt 2 desselben Dekrets wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Der Verwaltungsrat" eingefügt.

    Art. 8 - In dem durch Artikel 7 eingefügten Abschnitt II wird Artikel 5, abgeändert durch die Dekrete vom 26. November 1992 und 1. März 2012, durch folgende Bestimmung ersetzt:

    "Art. 5 - § 1. Der VBW wird durch einen Verwaltungsrat verwaltet. Die tägliche Geschäftsführung wird einem Generalverwalter und einem beigeordneten Generalverwalter anvertraut, die von der Regierung ernannt werden.

    § 2. Der Verwaltungsrat besteht aus:

  26. höchstens vier Mitgliedern, deren Wohnsitz sich in einer Gemeinde der Provinz Lüttich befindet;

  27. höchstens zwei Mitgliedern, deren Wohnsitz sich in einer Gemeinde der Provinz Luxemburg befindet;

  28. höchstens zwei Mitgliedern, deren Wohnsitz sich in einer Gemeinde der Provinz Namur befindet;

  29. höchstens fünf Mitgliedern, deren Wohnsitz sich in einer Gemeinde der Provinz Hennegau befindet;

  30. höchstens zwei Mitgliedern, deren Wohnsitz sich in einer Gemeinde der Provinz Wallonisch-Brabant befindet.

    Die Regierung ernennt die Mitglieder des Verwaltungsrats auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört.

    Wohnen den Versammlungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme bei:

  31. der Generalverwalter und der beigeordnete Generalverwalter des VBW.

  32. ein ständiger Vertreter für jede der drei repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen.

    Auf Vorschlag der repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen ernennt die Regierung die in Absatz 3 Ziffer 2 genannten Vertreter.

    § 3. Der Verwaltungsrat vertritt den VBW gegenüber Dritten und vor Gericht, entweder als Kläger oder als Beklagter.

    § 4. In den Satzungen des VBW werden die...

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