29. MAI 2020 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 1ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, Artikel 2 Absatz 2, ersetzt durch das Dekret vom 4. Juni 2015 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, Artikel 10 Absatz 5, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994, Artikel 9bis § 1 und Artikel 12 Absatz 3, ersetzt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017;

Aufgrund des Berichts vom 17. Februar 2020, der in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben erstellt wurde;

Aufgrund der am 19. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Abteilung "Jagdwesen" des Pools "Ländliche Angelegenheiten";

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regierungen der Benelux-Staaten vom 2. April 2020;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den betroffenen Regionalregierungen vom 26. März 2020;

Aufgrund der jeweils am 1. April 2020 und am 18. Mai 2020 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Absatz 1 Ziffer 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachten Nr. 67.081/4 und 67.373/4 des Staatsrats;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2016 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021;

In Erwägung des Urteils Nr. 245.927 des Staatsrates vom 25. Oktober 2019 zur Nichtigerklärung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2016 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Jagdwesen gehört;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jagdjahren vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2025, wobei jedes Jagdjahr am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des folgenden Jahres endet.

Art. 2 - Die Jagd auf jegliche in dem vorliegenden Erlass nicht angeführte Wildarten ist untersagt.

Art. 3 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Pirschjagd: die Jagdart mit Schusswaffen, die von einem Jäger ausgeübt wird, der sich allein, ohne Treiber oder Hund, fortbewegt, um die Suche, Verfolgung und eventuelle Aneignung des Wildes durchzuführen;

  2. Ansitzjagd: die Jagdart mit Schusswaffen, die ohne Treiber oder Hund von einem Jäger allein ausgeübt wird, der von einer festen erhöhten oder nicht erhöhten Position aus auf die Ankunft des Wildes wartet, um zu versuchen, es sich anzueignen;

  3. Treibjagd: Jagdart mit Schusswaffen, die von mehreren Jägern ausgeübt wird, die auf das von mehreren Personen mit oder ohne Hunden zugetriebene Wild warten;

  4. Brackieren: Jagdart mit Schusswaffen, die von einem bzw. mehreren Jägern ausgeübt wird, der bzw. die sich nach dem Bellen der Hunde, die das Wild aufgejagt haben und es verfolgen, orientieren, um sich auf dem Weg des verjagten Wildes aufzustellen;

  5. Beizjagd oder Falknerei: Jagdart, die den Fang des Wildes mit Hilfe eines zu diesem Zweck abgerichteten Raubvogels ermöglicht.

    In Bezug auf Absatz 1 Ziffer 1 gilt die Fortbewegung eines bewaffneten Jägers zwischen zwei ortsfesten Ansitzen bei der Ansitzjagd nicht als Pirschjagd, vorausgesetzt, seine Waffe ist ungeladen.

    In Bezug auf Absatz 1 Ziffer 3 wird das Schießen durch Jäger, die in einer Reihe auf dem Umkreis der bejagten Fläche aufgestellt sind, ausschließlich mit Feuerwaffen ausgeübt.

    KAPITEL II - Jagd mit Schusswaffen

    Abschnitt 1 - Großwild

    Art. 4 - Die Jagd mit Schusswaffen auf...

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