29. MAI 2018 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 29. Mai 2018 zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

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29. MAI 2018 - Gesetz zur Festlegung der Bedingungen für den Übergang zur Gesellschaftssteuerpflicht von Hafenunternehmen

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

  1. 2 - Artikel 180 Absatz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2017 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen IV, wird aufgehoben.

  2. 3 - Anlässlich der Gesellschaftssteuerpflicht der AG "De Vlaamse Waterweg", der Gen.mbH Autonomer Hafen Centre-Ouest, der "Maatschappij van de Brugse Zeehaven", des "Port de Bruxelles"/"Haven van Brussel", der autonomen kommunalen Hafenregie von Ostende, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften "Havenbedrijf Antwerpen" und "Havenbedrijf Gent" und der autonomen Häfen von Lüttich, Charleroi und Namur und jeder anderen juristischen Person, die vergleichbare Tätigkeiten ausübt, sind folgende Bedingungen anwendbar:

    1. Der Teil des Gesellschaftskapitals, der Emissionsagien oder der anlässlich der Ausgabe von Gewinnanteilen gezeichneten Beträge, der zuvor in Geschäftsjahren, die vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurden, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, tatsächlich eingezahlt wurde, gilt als eingezahltes Kapital im Sinne von Artikel 184 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 unter den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Bedingungen.

    2. Vorherige Gewinnrücklagen, die dem Kapital zugeführt wurden oder nicht, und Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen, die die im einleitenden Satz erwähnte juristische Person in den Jahresabschluss aufgenommen hat, der sich auf das Geschäftsjahr bezieht, das vor dem Geschäftsjahr abgeschlossen wurde, das an das erste Steuerjahr gebunden ist, für das diese juristische Person der Gesellschaftssteuer unterliegt, gelten als bereits besteuerte Rücklagen.

    3. Kapitalzuschüsse, die im Hinblick auf Erwerb...

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