29. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 2015 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.

Diese Übersetzung ist vom Übersetzungsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen in Brüssel erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN

29. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

PHILIPPE, Konig der Belgier,

Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Eisenbahngesetzbuches, Artikel 8 Absatz 3, 23 Absatz 5, 43 Absatz 1 und 46;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. März 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27. März 2015;

Aufgrund der Stellungnahme des Infrastrukturbetreibers vom 17. März 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 57.381/4 des Staatsrates vom 6. Mai 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist.

In der Erwägung, dass der oben genannte Königliche Erlass in Übereinstimmung mit dem Eisenbahngesetzbuch gebracht werden muss.

In der Erwägung, dass der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen, in Anwendung desselben Erlasses, die leistungsfördernde Entgeltregelung nach den ersten zwei Kalenderjahren ihrer Anwendung bewertet hat;

In der Erwägung, dass seit der Abfassung der Bestimmungen bezüglich der leistungsfördernden Entgeltregelung und ihre Einfügung in denselben Erlass, der belgische Eisenbahnsektor tief greifenden Veränderungen unterworfen war, deren Einfluss auf die leistungsfördernde Entgeltregelung unzureichend berücksichtigt wurde;

In der Erwägung, dass unter anderem infolge dieser tief greifenden Veränderungen des belgischen Eisenbahnsektors, die Quelldaten für die Anzahl der durch jede Partei verursachten Verspätungsminuten für den im selben Erlass erwähnten Referenzzeitraum von fünf Jahren nicht ausreichend präzise sind, um bei der Berechnung der Schwellenwerte eine genaue Unterscheidung zu machen zwischen Personen- und Güterverkehr;

In der Erwägung, dass dieselbe leistungsfördernde Entgeltregelung äußerst anfällig für Störungen größeren Umfangs ist, und dass es unter anderem aus diesem Grund für die betreffenden Parteien unmöglich ist vorherzusehen, ob sie Recht auf einen Bonus haben oder sie einen Malus bezahlen müssen, und wie hoch dieser Bonus oder Malus ausfällt, was für sie eine finanzielle Unsicherheit darstellt;

In der Erwägung, dass der Übertragungsmechanismus auf die vorhergehenden Jahre, der Anwendung findet, wenn für ein bestimmtes Jahr der Gesamtbetrag der zu überweisenden Bonusse größer ist als der Gesamtbetrag der zu zahlenden Malusse, zur Folge hat, bei seiner Anwendung bis zum heutigen Tag, dass das Defizit auf der Bonus-/Malusrechnung so groß wird, dass für viele Parteien die Chance, dass sie den Bonus auf den sie Recht haben, ausbezahlt bekommen, sehr klein ist;

In der Erwägung, dass aufgrund der oben genannten Gründe, die angestrebte Wirkung der leistungsfördernden Entgeltregelung, nämlich die Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreiber dazu anregen, Störungen so gering wie möglich zu halten und die Leistungen des Eisenbahnnetzes zu verbessern, verschwindet;

In der Erwägung, dass aus oben genannten Überlegungen hervorgeht, dass die bestehende leistungsfördernde Entgeltregelung zu unerwünschten Effekten führt, die bei ihrer Einführung nicht erkannt wurden;

In der Erwägung, dass es für das ordnungsgemäße Funktionieren der Eisenbahnverkehrsdienste vermieden werden muss, dass diese Regelung noch ein zweites Jahr anwendbar bleibt, weshalb die Anpassung des oben genannten Königlichen...

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