29. JUNI 2015 - Dekret über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2015 (1)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens

Artikel 1 - In Artikel 17 § 4 des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens, eingefügt durch das Dekret vom 30. Juni 2003 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 5. Mai 2014, wird das Wort "sowie" durch die Wortfolge ",für das Verwaltungspersonal, für das Personal des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 17bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. Juni 1962, wird folgender Absatz 2 eingefügt:

Die Anerkennung der in den Artikeln 16 und 17 angeführten Dienste erfolgt rückwirkend zum ersten Tag des Monats, in dem der vom Personalmitglied datierte und unterzeichnete Antrag mitsamt den erforderlichen Dienstbescheinigungen bei der Unterrichtsverwaltung eingereicht wurde.

KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Art. 3 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozial-psychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen wird wie folgt abgeändert:

  1. In Buchstabe B Buchstabe a), zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 21. April 2008, wird folgende Nummer 4quater eingefügt:

    4quater. Förderpädagoge im Regelgrundschulwesen;

  2. Buchstabe Dbis Buchstabe b), eingefügt durch das Dekret vom 24. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Nummer 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

    2. Folgende Nummer 2 wird eingefügt:

    2. Koordinator eines Zentrums für Teilzeitunterricht.

    KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

    Art. 4 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:

  3. In Absatz 6, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009, wird zwischen das Wort "dürfen" und die Wortfolge "im Amt" die Wortfolge "im Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen," eingefügt.

  4. Folgender Absatz 7 wird eingefügt:

    Bei Personalmitgliedern, die im Primarschulwesen das Amt des Lehrers der ersten Fremdsprache bekleiden und nicht das Diplom eines Primarschullehrers für dieses Amt besitzen, gelten die in Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a), b) und c) angeführten Bedingungen als erfüllt, wenn sie die in Absatz 1 Nummer 5 angeführten Bedingungen bereits für das Amt des Primarschullehrers erfüllen.

    Art. 5 - Artikel 25 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 25. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:

  5. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:

    1. bei der Rückkehr eines Stelleninhabers oder eines Personalmitglieds, das zeitweilig ersetzt wurde;

  6. In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge "die Stelle" durch die Wortfolge "eine Stelle" ersetzt.

  7. Nummer 5 wird aufgehoben.

  8. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

    In den in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten Fällen werden die Stellen im betreffenden Amt in umgekehrter Reihenfolge der Klassierung, die sich aus dem in Artikel 20 angeführten Vergleich der Titel und Verdienste ergibt, abgebaut.

    Art. 6 - Artikel 39 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird wie folgt abgeändert:

  9. In Absatz 2 wird folgender Satz eingefügt:

    Dies gilt nicht für Personalmitglieder, die sich im Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen ernennen lassen möchten.

  10. In Absatz 4, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009, wird zwischen das Wort "dürfen" und die Wortfolge "im Amt" die Wortfolge "im Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen," eingefügt.

  11. Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

    Bei Personalmitgliedern, die im Primarschulwesen das Amt des Lehrers der ersten Fremdsprache bekleiden und nicht das Diplom eines Primarschullehrers für dieses Amt besitzen, gelten die in Absatz 1 Nummer 5 Buchstaben a), b) und c) angeführten Bedingungen als erfüllt, wenn sie die in Absatz 1 Nummer 5 angeführten Bedingungen bereits für das Amt des Primarschullehrers erfüllen.

    Art. 7 - In Artikel 41 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und abgeändert durch das Dekret vom 28. Oktober 2010, wird folgender Absatz 3 eingefügt:

    In Abweichung von Absatz 1 wird den Personalmitgliedern, die im Amt des Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen ernannt worden sind, kein Vorrang bei der Ergänzung ihrer Ernennung in dem betreffenden Amt in der betreffenden Schule eingeräumt.

    Artikel 1. Artikel 91decies § 4 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009, wird wie folgt ersetzt:

    Bei einem Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen, während eines Mutterschaftsurlaubs und während der in den Artikeln 42 bis 43bis des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971 angeführten Abwesenheiten im Rahmen einer Geburt werden die in §§ 1 und 2 angeführten Prämien weitergezahlt, insofern der Fachbereichsleiter nicht von der Krankenkasse entschädigt wird.

    Art. 2 - Artikel 91quinquiesdecies desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 24. Juni 2013, wird wie folgt abgeändert:

  12. In Nummer 2 wird das Wort "Sekundarschule" durch das Wort "Schule" und der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.

  13. Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

    3. in einem Amt in der Sekundarschule, in der die halbe Stelle des Koordinators für offen erklärt wird, tätig ist.

    Art. 3 - Artikel 91duodevicies Absatz 3 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 24. Juni 2013, wird wie folgt ersetzt:

    Bei einem Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen, während eines Mutterschaftsurlaubs und während der in den Artikeln 42 bis 43bis des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971 angeführten Abwesenheiten im Rahmen einer Geburt wird die Prämie weitergezahlt, insofern der Koordinator nicht von der Krankenkasse entschädigt wird.

    Art. 4 - In denselben Königlichen Erlass wird folgendes Kapitel VIIquater, das den Artikel 91viciesbis umfasst, eingefügt:

    Kapitel VIIquater - Besondere Bestimmungen für Koordinatoren eines Zentrums für Teilzeitunterricht

    Art. 91viciesbis - Prinzip

    In Abweichung von Kapitel VII finden die Artikel 91quater bis 91nonies, 91undecies bis 91terdecies und 91duodevicies Anwendung auf das Amt des Koordinators eines Zentrums für Teilzeitunterricht.

    Art. 5 - Artikel 121nonies § 4 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt:

    Bei einem Urlaub wegen Krankheit oder Gebrechen, während eines Mutterschaftsurlaubs und während der in den Artikeln 42 bis 43bis des Gesetzes über die Arbeit vom 16. März 1971 angeführten Abwesenheiten im Rahmen einer Geburt werden die in §§ 1 und 2 angeführten Prämien weitergezahlt, insofern der Schulleiter nicht von der Krankenkasse entschädigt wird.

    Art. 6 - In Artikel 169quater Absatz 4 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 24. Juni 2013, wird nach dem Wort "Regelsekundarschule" die Wortfolge "und den Koordinator eines Zentrums für Teilzeitunterricht" eingefügt.

    Art. 7 - In Kapitel XIbis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Mai 2009, wird folgender Artikel eingefügt:

    Art. 169quinquies - In Abweichung der Artikel 91quinquies und 91sexies bezeichnet der Schulträger zum 1. September 2015 das Personalmitglied als Koordinator eines Zentrums für Teilzeitunterricht, das im Schuljahr 2014-2015 die in Artikel 9 § 1 Absatz 2 des Dekrets vom 25. Juni 1996 über die Organisation eines Teilzeitunterrichts im Rahmen des berufsbildenden Regelsekundarschulwesens angeführte Stelle bekleidet hat.

    Art. 8 - In Kapitel XIbis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Mai 2009, wird folgender Artikel 169sexies eingefügt:

    Art. 169sexies - Dienste, die während der Schuljahre 2010-2011 bis einschließlich 2012-2013 in einem Amt im Förderschulwesen erbracht wurden von einem Personalmitglied, das den für das jeweilige Amt erforderlichen...

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