29 JUIN 2016. - Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des chapitres 7 et 10 de la loi du 29 juin 2016 portant dispositions diverses en matière d'Economie (Moniteur belge du 6 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

29. JUNI 2016 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Wirtschaft

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

(...)

KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter

Art. 57 - In Artikel 20 § 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015, werden die Wörter "Titel 4 Kapitel 2" durch die Wörter "Titel 4 Kapitel 4" ersetzt.

(...)

KAPITEL 10 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches

Art. 63 - In Teil II Buch II Titel I Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches wird ein Artikel 309octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 309octies - § 1 - Mitglieder des Gerichtspersonals können nach Stellungnahme des zuständigen Korpschefs, Direktors, Chefgreffiers oder Chefsekretärs vom König die Erlaubnis erhalten, bei internationalen, supranationalen oder ausländischen Einrichtungen Aufträge allgemeinen Interesses auszuführen.

§ 2 - Der König kann eine Postenentschädigung und die Bedingungen, unter denen diese Aufträge ausgeführt werden können, festlegen.

Art. 64 - Artikel 323bis § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:

Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an ihr Amt gebundene Gehalt mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen.

2. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:

"Ist der Auftrag ein Teilzeitauftrag, an den ein Gehalt gebunden ist, beziehen sie weiterhin anteilmäßig das an das beigeordnete Mandat gebundene Gehalt oder den an das beigeordnete Mandat gebundenen Gehaltszuschlag mit den damit verbundenen Erhöhungen und Vergünstigungen."

3. In Absatz 4 wird nach dem Satz "Sie...

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