29. JANUAR 2024 - Dekret über die Anerkennung und Förderung von Betrieben im Bereich der Sozialwirtschaft (1)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es: KAPITEL 1. - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Gegenstand Das vorliegende Dekret legt den Rahmen für die Anerkennung von Sozialbetrieben, sozialen Eingliederungsbetrieben und Vorschalt- und Integrationszentren im Bereich der Sozialwirtschaft fest. Unter Sozialwirtschaft im Sinne des vorliegenden Dekrets sind die wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verstehen, die Güter produzieren oder Dienstleistungen erbringen, die durch Gesellschaften und Vereinigungen auf dem deutschen Sprachgebiet ausgeübt werden und deren Ethik durch die Gesamtheit folgender Prinzipien gekennzeichnet ist: 1.ihr Gesellschaftszweck ist die Verwirklichung eines sozialen Ziels und/oder die Verfolgung von Aktivitäten, die einem gesellschaftlichen Bedarf oder dem Bedarf einer spezifischen Personengruppe entsprechen; 2. sie setzen ihre Einkünfte dazu ein, das soziale Ziel zu erreichen, es weiterzuentwickeln oder in andere soziale Initiativen zu investieren; 3. sie verfügen über Verwaltungsautonomie; 4. sie pflegen ein partizipatives Beschlussfassungssystem; 5. sie setzen ihre Tätigkeiten im Sinne einer umweltfreundlichen, lokalen und nachhaltigen Entwicklung um. Die Regierung kann die in Absatz 2 erwähnten Prinzipien präzisieren.Art. 2 - Personenbezeichnungen Personenbezeichnungen im vorliegenden Dekret gelten für alle Geschlechter. Art. 3 - Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets versteht man unter: 1. benachteiligte Personen: folgende Personen, die einen großen bis sehr großen Abstand zum Arbeitsmarkt vorweisen: a) AktiF- und AktiF PLUS-Berechtigte: die in Kapitel 2 des Dekrets vom 28. Mai 2018 zur AktiF- und AktiF PLUS-Beschäftigungsförderung beschriebenen nichtbeschäftigten Arbeitsuchenden, die die jeweiligen dort erwähnten Bedingungen erfüllen; b) die in Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren erwähnten Personen; c) Personen, die gemäß den von der Regierung festgelegten Kriterien und Feststellungsmodalitäten aufgrund von multiplen Vermittlungshemmnissen für einen längeren Zeitraum weder in der Lage sind, Arbeitsleistungen im Rahmen eines Arbeitsvertrags zu erbringen noch an einer höher qualifizierenden Ausbildung teilzunehmen; d) betreute Freiwillige: Personen, für die ein Vermittlungsdienst im Sinne des Dekrets vom 22. Mai 2023 über die bedarfsgeleitete Arbeitsvermittlung oder eine im Psychiatriebereich tätige Einrichtung die Beschäftigung im Rahmen einer betreuten Freiwilligenarbeit als für die persönliche und berufliche Entwicklung der Person angezeigt erachtet hat; 2. Sozialbetrieb: die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a) und b) erwähnten juristischen Personen bzw. die von lokalen Behörden oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten Projektinitiativen, die bei der Ausübung ihres Gesellschaftszwecks bzw. des Projektinhalts die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Prinzipien einhalten oder verwirklichen; 3. sozialer Eingliederungsbetrieb: die in Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a) und b) erwähnten juristischen Personen bzw. die von lokalen Behörden oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführte Projektinitiative, die bei der Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 beschriebenen Prinzips hauptsächlich auf die sozialberufliche Eingliederung von benachteiligten Personen abzielt; 4. Vorschalt- und Integrationszentrum: gemäß dem vorliegenden Dekret anerkannter sozialer Eingliederungsbetrieb, dessen Haupttätigkeit darin besteht, den in Nummer 1 Buchstabe c) erwähnten Personen eine oder mehrere von der Regierung festgelegte Vorschalt- und Integrationsmaßnahmen anzubieten, mit dem Ziel, diesen Personen entweder eine oder mehrere auf ihre Bedürfnisse angepasste Maßnahmen zur psychosozialen Stabilisierung bzw. zur Verbesserung der sozialen und sozialberuflichen Verhaltensweisen oder theoretische und praktische Ausbildungen bzw. Teilqualifizierungen anzubieten; 5. sozialpädagogische Betreuung: Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, so wie sie in den Artikeln 14 und 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in dem ihm beigefügten Protokoll Nr. 26 definiert ist, und die aus der individuell abgestimmten Begleitung, Ausbildung und/oder Anleitung von benachteiligten Personen durch einen oder mehrere Betreuer besteht und darauf abzielt, die sozialen und/oder fachlichen Qualifikationen zu verbessern im Hinblick auf: a) die dauerhafte, qualitativ wertvolle Eingliederung dieser Personen in den Arbeitsmarkt; b) den Abschluss einer höher qualifizierenden Ausbildung; c) die Verwirklichung anderer persönlicher Entwicklungsziele, wenn die Verwirklichung der in den Buchstaben a) und b) erwähnten Ziele nicht möglich oder verfrüht erscheint; 6. Betreuer: die innerhalb des anerkannten sozialen Eingliederungsbetriebs oder Vorschalt- und Integrationszentrums unter Arbeitsvertrag stehenden Personen, zu deren im Rahmen ihrer Eigenschaft als Betreuer ausgeübten Tätigkeiten die sozialpädagogische Betreuung gehört; 7. sozialberufliche Eingliederung: alle Aktivitäten, die durch die Vermittlung von sozialen und fachlichen Kompetenzen die Beschäftigung und Betreuung sowie den (Wieder-) Einstieg in den Arbeitsmarkt von benachteiligten Personen fördern und bezwecken; 8. lokale Behörden: folgende auf dem deutschen Sprachgebiet tätige Behörden: a) die Gemeinden; b) die Gemeindevereinigungen; c) die auf dem deutschen Sprachgebiet tätigen öffentlichen Sozialhilfezentren; d) die Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren; e) die Interkommunalen; f) die autonomen Gemeinderegien; g) die Provinzen; h) die Provinzvereinigungen; i) die autonomen Provinzialregien; 9. Datenschutz-Grundverordnung: die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Die Regierung präzisiert die weiteren Modalitäten und Bedingungen, um als betreuter Freiweilliger im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d) eingeordnet zu werden. KAPITEL 2 - Anerkennung Art. 4 - Anerkennung als Sozialbetrieb Die Regierung kann einen Antragsteller, der folgende Bedingungen erfüllt, als Sozialbetrieb anerkennen: 1. er hat eine der folgenden Formen angenommen: a) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht; b) gemäß Artikel 8: 5 des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen als Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft; c) Projektinitiative mit sozialem Zweck von einer oder mehreren lokalen Behörden oder einer bzw. mehreren Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die über mindestens eine Niederlassungseinheit im deutschen Sprachgebiet verfügt; 2. er übt eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Herstellung von Gütern oder zwecks Erbringung von Dienstleistungen aus; 3. sein Gesellschaftszweck bzw. sein Projektinhalt kennzeichnet sich durch die Einhaltung oder Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Prinzipien; 4. er hat eine Niederlassungseinheit auf dem deutschen Sprachgebiet und/oder seine Hauptaktivitäten werden dort ausgeübt; 5. er verstößt nicht gegen die gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Bestimmungen in Bezug auf die Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere in den Bereichen Nicht-Diskriminierung, Buchhaltung, Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht; 6. er hat keine ausstehenden Steuer- oder anderweitigen Schulden gegenüber dem Landesamt für soziale Sicherheit; 7. seine Geschäftsführung verfügt über ausreichende Betriebsführungskenntnisse. Die Regierung kann die in Absatz 1 Nummer 7 erwähnten Betriebsführungskenntnisse präzisieren. Art. 5 - Anerkennung als sozialer Eingliederungsbetrieb Die Regierung kann einen Antragsteller, der folgende Bedingungen erfüllt, als sozialen Eingliederungsbetrieb anerkennen: 1. er hat eine der folgenden Formen angenommen: a) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht; b) gemäß Artikel 8: 5 des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen als Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft; c) Projektinitiative mit sozialem Zweck von einer oder mehreren lokalen Behörden oder einer bzw. mehreren Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die über mindestens eine Niederlassungseinheit...

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