29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Überwachung - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 2007 zur Festlegung des konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Überwachung, so wie er abgeändert worden ist durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 2007 zur Festlegung des konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Überwachung.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ

29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Festlegung des konkreten Inhalts des Programms für die Haftlockerung und die elektronische Überwachung

Artikel 1 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte bestimmt der Justizassistent gemäß den nachstehend festgelegten Modalitäten den Stundenplan und die Standardanweisungen für die Haftlockerung.

§ 2 - Der Justizassistent erstellt den Stundenplan nach Konzertierung mit dem Direktor unter Berücksichtigung des Programms und gegebenenfalls der auferlegten individualisierten Bedingungen. Der Justizassistent begleitet den Betreffenden, damit dieser das Programm und die ihm auferlegten individualisierten Bedingungen einhält.

Im Stundenplan wird festgelegt, wann der Verurteilte im Gefängnis sein muss und wann der Verurteilte das Gefängnis verlassen muss.

§ 3 - Die Standardanweisungen, die mit der Durchführung des Programms für den konkreten Inhalt verbunden sind, enthalten mindestens Folgendes:

- die Richtlinien, die zu befolgen sind, wenn der Stundenplan aufgrund von Problemen oder unvorhergesehenen Umständen nicht eingehalten werden kann,

- die Angabe der Tatsache, dass der Direktor des Gefängnisses den Verurteilten an die Pflicht zur Einhaltung des Stundenplans erinnert, wenn eine Nichteinhaltung des Stundenplans festgestellt wird, und dass er den Strafvollstreckungsrichter oder das Strafvollstreckungsgericht, die Staatsanwaltschaft und den Justizassistenten über diese Nichteinhaltung informiert.]

[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. Juli 2008 (B.S. vom 5. September 2008)]

  1. 2 - [ § 1 - Gemäß Artikel 42 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer...

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