29. AUGUST 2019 - Ministerialerlass zum Verbot der Verwendung von Hunden für die Treibjagd und die Stöberjagd in einem Teil der verstärkten Beobachtungszone

Der Minister für Natur und ländliche Angelegenheiten,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 1ter, eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994 und abgeändert durch das Dekret vom 16. Februar 2017, Artikel 7 § 1 und Artikel 10, abgeändert durch die Dekrete vom 14. Juli 1994, vom 16. Februar 2017 und vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2016 zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2021;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Juni 2019 zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, Artikel 7 § 2;

In der Erwägung, dass die Verwendung von unter der Flinte suchenden Hunden für die Treibjagd und die Stöberjagd in einem Teil der verstärkten Beobachtungszone, insbesondere in unmittelbarer Nähe des Seuchengebiets, in dem ein positiv auf den Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) getestetes Wildschwein südwestlich von Les Fossés gefangen wurde, eine erhebliche Gefahr mit sich bringt, dass mit dem Virus infizierte Wildschweine gestört werden...

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