29. APRIL 2021 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19)

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 1. Juni 2004 zur Gesundheitsförderung und zur medizinischen Prävention, Artikel 10.6.1 § 2 Absatz 4 Nummern 1 und 4, eingefügt durch das Dekret vom 26. April 2021;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19);

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 27. April 2021;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 29. April 2021;

Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die indische Variante des Coronavirus (COVID-19) B.1.617 in Belgien aufgetaucht ist; dass der Konzertierungsausschusses am 23. April 2021 beschlossen hat, die Einreisebestimmungen für Reisende aus Indien zu verschärfen; dass aufgrund dieser Verschärfung Reisende aus Indien nicht mehr für die Anwendung der 48-Stunden-Regelung berücksichtigt werden sollen; dass die in den jeweils zuständigen Teilstaaten entsprechend anwendbaren Rechtsvorschriften dringend angepasst werden müssen;

In der Erwägung, dass die Verabschiedung des vorliegenden Erlasses aus vorstehenden Gründen keinen Aufschub mehr duldet;

Auf Vorschlag des Ministers für Gesundheit;

Nach Beratung,

Beschließt:

Artikel 1 - Artikel 3.2 Absatz 1 des Erlasses der Regierung vom 21. Januar 2021 zur Festlegung von Maßnahmen zur Vorbeugung der...

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