29. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv- und Notfallpflege, für Geriatrie, für Onkologie und für Pädiatrie und Neonatologie sowie der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung der besonderen beruflichen Qualifikation von Krankenpflegern mit besonderer Fachkenntnis in den Bereichen Geriatrie, Diabetologie, Geistesgesundheit und Psychiatrie und Palliativpflege - Deutsche Übersetzung von Auszügen

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung der Artikel 1 bis 5 des Ministeriellen Erlasses vom 29. April 2014 zur Abänderung der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv- und Notfallpflege, für Geriatrie, für Onkologie und für Pädiatrie und Neonatologie sowie der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung der besonderen beruflichen Qualifikation von Krankenpflegern mit besonderer Fachkenntnis in den Bereichen Geriatrie, Diabetologie, Geistesgesundheit und Psychiatrie und Palliativpflege.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

29. APRIL 2014 - Ministerieller Erlass zur Abänderung der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv- und Notfallpflege, für Geriatrie, für Onkologie und für Pädiatrie und Neonatologie sowie der Ministeriellen Erlasse zur Festlegung der Kriterien für die Zulassung der besonderen beruflichen Qualifikation von Krankenpflegern mit besonderer Fachkenntnis in den Bereichen Geriatrie, Diabetologie, Geistesgesundheit und Psychiatrie und Palliativpflege

Die Ministerin der Volksgesundheit,

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2009;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. September 2006 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen beruflichen Qualifikationen für die Krankenpflegefachkräfte, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2014, des Artikels 1 Nr. 4, 5 und 6 und des Artikels 2 Nr. 1, 2 und 3;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2007 zur Festlegung der Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Intensiv- und Notfallpflege zu führen;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 19. April 2007 zur Festlegung der Zulassungskriterien, durch die Krankenpflegefachkräfte ermächtigt werden, die besondere Berufsbezeichnung eines Fachkrankenpflegers für Geriatrie zu führen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 12. Juni 2012;

Aufgrund des Ministeriellen...

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