28. SEPTEMBER 2017 - Erlass der Regierung zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Beschäftigungsmaßnahmen

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 § 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m), eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. November 1996;

Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, Artikel 57quater § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 2. August 2002 und abgeändert durch das Dekret vom 25. April 2016;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, Artikel 1 § 2bis Absatz 2, eingefügt durch das Dekret vom 19. Dezember 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden, Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 § 2 und Artikel 5 § 2 Absatz 3;

Aufgrund des Programmgesetzes vom 30. Dezember 1988, Artikel 94 § 1, Artikel 96 § 2 und Artikel 97 § 3;

Aufgrund des Dekrets des Rates der Wallonischen Region vom 6. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Aufgrund des Dekrets des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 1999 zur Ausübung der Befugnisse der Wallonischen Region in den Angelegenheiten Beschäftigung und Ausgrabungen durch die Deutschsprachige Gemeinschaft;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, Artikel 9 § 2, abgeändert durch das Dekret vom 25. April 2016;

Aufgrund des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002, Artikel 335, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2009, Artikel 338, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014, Artikel 339, ersetzt durch das Dekret vom 20. Februar 2017, Artikel 340, Artikel 341, Artikel 353bis Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, Artikel 353bis/9, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2014 und Artikel 353bis/10, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2014;

Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 § 1 Absatz 1;

Aufgrund des Krisendekrets vom 19. April 2010, Artikel 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die bezuschussten Vertragsbediensteten, die in Containerparks beschäftigt werden;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 2001 zur Förderung der Beschäftigung Langzeitarbeitsuchender;

Aufgrund des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 20. Dezember 2001 über die Gewährung von Zuschüssen an lokale Behörden, die Bezuschusste Vertragsarbeitnehmer beschäftigen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. November 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten mit Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. Mai 2003 zur Ausführung von Titel IV Kapitel 7 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung der Regelungen in Sachen Senkungen der Sozialversicherungsbeiträge;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 29. April 2010 zur Einführung eines Programms zur Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im gewerblichen Privatsektor;

Aufgrund des Protokolls Nr. S5/2017 des Sektorenausschusses vom 9. Juni 2017;

Aufgrund des am 22. Mai 2017 an den föderalen Beschäftigungsminister gerichteten Antrags auf Konzertierung in Anwendung von Artikel 6, § 3bis, 1°, des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über die institutionellen Reformen und der Antwort des föderalen Beschäftigungsministers vom 27. Juni 2017;

Aufgrund des Gutachtens des Landesamtes für soziale Sicherheit vom 20. Juni 2017;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 6. Juli 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 13. Juli 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nummer 61.945/2/V des Staatsrates, das am 4. September 2017 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

In Erwägung des Gesetzes vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag, Artikel 3;

In Erwägung des Gutachtens des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung vom 24. Juli 2017;

In Erwägung des Gutachtens des Wirtschafts-und Sozialrates vom 20. Juni 2017;

Auf Vorschlag des für Beschäftigung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - Abänderungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern

Artikel 1 - In Artikel 4 § 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 11. Mai 1995 über die Einstellung von Bezuschussten Vertragsarbeitnehmern bei bestimmten öffentlichen Behörden und gleichgestellten Arbeitgebern, abgeändert durch die Erlasse der Regierung vom 21. Dezember 2006 und vom 13. November 2014, wird der Betrag "2.500 €" durch den Betrag "12.898 Euro" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 5 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 13. November 2014, wird wie folgt abgeändert:

  1. in § 1 wird der Betrag "6.197,34 €" durch den Betrag "15.210 Euro" ersetzt;

  2. in § 2 wird der Betrag "11.155,21 €" durch den Betrag "21.303 Euro" ersetzt;

  3. in § 3 Absätze 1 und 3 wird der Betrag "18.592,01 €" jeweils durch den Betrag "26.891 Euro" ersetzt;

  4. in § 4 Absatz 1 wird der Betrag "21.070,95 €" durch den Betrag "34.601 Euro" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 21. Dezember 2006, wird folgender § 4 eingefügt:

    § 4 - Ab dem 1. Januar 2018 werden keine neuen Anträge bezüglich der in Artikel 4 § 4 erwähnten Zuschusskategorie A und der in Artikel 5 § 4 erwähnten Zuschusskategorie C genehmigt.

    Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft sorgt ab dem 1. Januar 2018, unter Berücksichtigung der für die jeweilige Kategorie vorgesehenen Zuschusshöhen, für die Umwandlung der BVA-Arbeitsverträge in klassische Arbeitsverträge der BVA-Arbeitnehmer der folgenden Kategorien:

    1. der in Artikel 4 § 4 erwähnten Zuschusskategorie A;

    2. der in Artikel 5 § § 1-3 erwähnten Zuschusskategorie B, insofern diese einen höheren Abschluss als den der Oberstufe des Sekundarschulunterrichtes haben;

    3. der in Artikel 5 § 4 erwähnten Zuschusskategorie C.

    Art. 4 - In Kapitel V desselben Erlasses wird folgender Artikel 11bis eingefügt:

    Art. 11bis - Werden im Rahmen des vorliegenden Erlasses nicht bezuschusst:

    1. Arbeitgeber, die im Rahmen des...

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