28. SEPTEMBER 2016 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung in Bezug auf die Bewaffnung der Polizeibediensteten - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 28. September 2016 über die Ausbildung in Bezug auf die Bewaffnung der Polizeibediensteten.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

28. SEPTEMBER 2016 - Ministerieller Erlass über die Ausbildung in Bezug auf die Bewaffnung der Polizeibediensteten

Der Minister des Innern,

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, des Artikels 25/1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. September 2016;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 30. Mai 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 15. Juli 2016;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19. Juli 2016;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens...

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