28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der Polizeibediensteten - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 28. September 2016 über die Bewaffnung der Polizeibediensteten.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

28. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die Bewaffnung der Polizeibediensteten

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 141 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 21. April 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 2007 über die Bewaffnung der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei sowie die Bewaffnung der Mitglieder des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses P und des Enquetendienstes des Ständigen Ausschusses N und des Personals der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 382/1 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 17. Februar 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 30. Mai 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 15. Juli 2016;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 19. Juli 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Ministers der Justiz vom 9. August 2016;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterrats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.938/2/V des Staatsrates vom 7. September 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des Artikels 27;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 26. Juni 2002 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, der Artikel 1 und 2;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern

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