28. OKTOBER 2021 - Erlass der Regierung zur Abänderung verschiedener dienst- und besoldungsrechtlicher Bestimmungen betreffend das Personal des Ministeriums und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft

DIE REGIERUNG DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 87 §§ 1 und 3, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988;

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 54 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Dekrets vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 102 § 1 Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 7. Juni 2001 bezüglich der Organisation der Einrichtungen öffentlichen Interesses der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten dieser Einrichtungen;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 17. Juli 2003 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses;

Aufgrund des Erlasses der Regierung 23. Mai 2019 zur Organisation des belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 23. Mai 2019 zur Bestimmung der Rechtsposition des unter Arbeitsvertrag eingestellten Personals des Belgischen Rundfunk- und Fernsehzentrums der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

Aufgrund der begründeten Stellungnahme des Direktionsrates des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 10. Mai 2021;

Aufgrund des Protokolls Nr. S3/2021 des Sektorenausschusses XIX der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 30. Juni und 2. Juli 2021;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 9. Juli 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70 104 des Staatsrates, das am 27. September 2021 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, zuständig für das Personal;

Nach Beratung,

Beschließt :

KAPITEL 1 - ABÄNDERUNG DES ERLASSES DER REGIERUNG VOM 27. DEZEMBER 1996 ZUR ORGANISATION DES MINISTERIUMS DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT UND ZUR REGELUNG DER ANWERBUNG, DER LAUFBAHN UND DER BESOLDUNG DER BEAMTEN

Artikel 1 - In Artikel 11.1 des Erlasses der Regierung vom 27. Dezember 1996 zur Organisation des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft und zur Regelung der Anwerbung, der Laufbahn und der Besoldung der Beamten, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 17. Januar 2013, wird folgender Absatz 2 eingefügt:

Die Regierung kann innerhalb der Fachbereiche Referate bilden, die von einem Referatsleiter geleitet werden und aus mindestens drei Mitarbeitern einschließlich des Referatsleiters bestehen. Die Referatsleiter haben Weisungsbefugnis gegenüber den ihnen zugeordneten Mitarbeitern. Die Referatsleiter unterstehen der Verantwortung des Fachbereichsleiters.

Art. 2 - In Kapitel I Abschnitt 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 17. Januar 2013, wird folgender Artikel 11.3 eingefügt:

"Art. 11.3 - Zur Besetzung der Stelle eines Referatsleiters nimmt der Fachbereichsleiter im Fachbereich einen Bewerberaufruf mit Anforderungsprofil vor mit anschließendem Vergleich der Eignung und Fähigkeiten der Bewerber im Hinblick auf die Wahrnehmung der Führungsaufgabe. Daraufhin schlägt der Fachbereichsleiter dem für das Personal zuständigen stellvertretenden Generalsekretär vor, welche Referate er bilden möchte, wer als Referatsleiter bestellt und welche Mitarbeitern Teil des Referates werden sollen. Nach Beratung mit dem Fachbereichsleiter bringt der für das Personal zuständige stellvertretende Generalsekretär diesen Vorschlag in den Direktionsrat ein. Der Direktionsrat unterbreitet der Regierung den Vorschlag über die beantragte Referatsstruktur und die vorgeschlagene Besetzung der Referatsleitung.

Die Regierung entscheidet über die Referatsstruktur und bestellt den Referatsleiter für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren unter den mit "positiv" bewerteten Beamten, Vertragsbediensteten oder mit einem Auftrag für das Ministerium versehenen Bediensteten des Unterrichtswesens.

Der für das Personal zuständige stellvertretende Generalsekretär entscheidet auf Vorschlag des Fachbereichsleiters über die personalrechtliche Zuordnung von Mitarbeitern zu einem Referatsleiter.

Aufgrund schwerwiegender Fehlleistungen kann die Regierung auf Vorschlag des Direktionsrates, der den Betroffenen zuvor angehört hat, die Bestellung eines Referatsleiters vorzeitig beenden.

Der Referatsleiter kann jederzeit mittels einer Frist von drei Monaten zurücktreten."

Art. 3 - In Artikel 73 desselben Erlasses, abgeändert durch die Erlasse der Regierung vom 13. März 2008 und 19. Januar 2017, wird folgender § 5 eingefügt:

" § 5 - Die Dienste, die ein Auszubildender ab dem Alter von 18 Jahren im Rahmen des praktischen Teils einer dualen Ausbildung im Ministerium leistet, werden den in § 1 angeführten Diensten bei seiner Einstellung im Ministerium gleichgestellt."

Art. 4 - In Artikel 81.1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 11. Dezember 2003, wird die Wortfolge "Vertragsbediensteter" durch die Wortfolge "Beamter des Ministeriums oder als Vertragsbediensteter des Ministeriums" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 87.2 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 17. Januar 2013, wird folgender Absatz 5 eingefügt:

Während der Dauer seiner Bestellung als Referatsleiter erhält der Referatsleiter eine Zulage für Führungs- und Leitungsaufgaben.

Art. 6 - Artikel 87.4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 5. Juli 2007 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 19. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 wird zu Absatz 1.

  2. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

    "In Abweichung von Absatz 1 erhält der Referatsleiter eine Zulage, die bei einer Vollzeitbeschäftigung der Hälfte des in Absatz 1 angeführten Betrages entspricht."

  3. Absatz 1 Sätze 2 und 3 wird zu Absatz 3.

  4. In Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird die Wortfolge "für die Dauer" durch die Wortfolge "ab dem 31. Tag der Abwesenheit für die restliche Dauer" ersetzt.

  5. Absatz 3 wird zu Absatz 5.

    Art. 7 - Artikel 109 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 11. Dezember 2003 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 19. Januar 2017, wird wie folgt abgeändert:

  6. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:

    2. Niederkunft der Ehefrau/Lebensgefährtin:

    a) ab dem 1. Januar 2021: 15 Arbeitstage;

    b) ab dem 1. Januar 2023: 20 Arbeitstage;

  7. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:

    3. Tod des Ehepartners/Lebensgefährten oder eines Kindes des Beamten oder dessen Ehepartners/Lebensgefährten oder Tod eines zum Zeitpunkt seines Ablebens oder in der Vergangenheit im Rahmen einer Langzeitpflegschaft von mindestens 6 Monaten im Haushalt des Personalmitglieds aufgenommenen Pflegekindes: 10 Arbeitstage;

  8. Folgende Nummer 3bis wird eingefügt:

    "3bis. Tod eines verwandten oder verschwägerten Familienmitglieds 1. Grades des Beamten oder dessen Ehepartners/Lebensgefährten: 4 Arbeitstage;"

    Art. 8 - Artikel 125 Absatz 4 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 5. Juli 2007, wird aufgehoben.

    Art. 9 - In Artikel 126 Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 11. Dezember 2003 und abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 19. Oktober 2003, wird wie folgt abgeändert:

  9. Im einleitenden Satz wird die Wortfolge "in pränatalen" durch die Wortfolge "in Artikel 124 angeführten pränatalen" und das Wort "normale" durch das Wort "geleistete" ersetzt.

  10. Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:

    3. die Abwesenheiten aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens;

  11. Folgende Nummer 4 wird eingefügt:

    4. die Abwesenheiten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder eines Unfalls auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz;

  12. Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

    5. Die Entfernung der schwangeren Beamtin vom Dienst aufgrund eines festgestellten Risikos.

    Art. 10 - Die Überschrift von Kapitel VIII Abschnitt 5 Unterabschnitt 5.2 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 11. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:

    Unterabschnitt 5.2 - Adoptionsurlaub oder Pflegeelternurlaub

    Art. 11 - Artikel 133 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 11. Dezember 2003, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 133 - Der Beamte hat auf Antrag Anrecht auf Urlaub, wenn er ein minderjähriges Kind im Hinblick auf dessen Adoption oder Pflegschaft aufnimmt.

    Der Urlaub beginnt am Tag des Einzugs des minderjährigen Kindes in den Haushalt des Beamten. Bei einer internationalen Adoption kann der Beamte den Urlaub bereits in Anspruch nehmen, sobald die Entscheidung der zentralen Behörde der Gemeinschaft für Adoption vorliegt, ihm ein minderjähriges Kind anzuvertrauen.

    Die Dauer des Urlaubs wird wie folgt festgelegt:

    1. acht Wochen ab dem 1. Januar 2021;

    2. neun Wochen ab dem 1. Januar 2023;

    3. zehn Wochen ab dem 1. Januar 2025;

    4. elf Wochen ab dem 1. Januar 2027.

    Zur Festlegung der Dauer des Urlaubs ist der in Absatz 2 angeführte Tag ausschlaggebend.

    Bei gleichzeitiger Aufnahme von mehreren minderjährigen Kindern wird die Dauer des Urlaubs um zwei Wochen verlängert.

    Art. 12 - In Kapitel VIII Abschnitt 7 desselben Erlasses, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 11...

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