28. OKTOBER 2019 - Ministerieller Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juni 2010 zur Bestimmung der Kennzeichen, die die Domänenpolizisten bei der Ausübung ihres Amtes tragen müssen

Die für die Verkehrssicherheit zuständige Ministerin,

Aufgrund des Dekrets vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes, Artikel 6 § 2 Absatz 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Juni 2009 zur Festlegung des Inkrafttretens des Dekrets vom 19. März 2009 über die Erhaltung des regionalen öffentlichen Straßen- und Wasserstraßennetzes sowie der Modalitäten für die Bezeichnung der Domänenpolizisten und der Beamten, die befugt sind, administrative Geldbußen aufzuerlegen, Artikel 4 § 1;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juni 2010 zur Bestimmung der Kennzeichen, die die Domänenpolizisten bei der Ausübung ihres Amtes tragen müssen;

Aufgrund der am 20. September 2019 abgegebenen Stellungnahme des Basiskonzertierungsausschusses;

Aufgrund des nach Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben aufgestellten Berichts vom 23. August 2019;

In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,

Beschließt :

Artikel 1 - In Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juni 2010 zur Bestimmung der Kennzeichen, die die Domänenpolizisten bei der Ausübung ihres Amtes tragen müssen, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 11. Februar 2013, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. in Abschnitt 1 wird die Wortfolge "der Domänenpolizei müssen wie folgt gekennzeichnet sein" durch die Wortfolge "der domanialen Wasserstraßenpolizei sind wie folgt gekennzeichnet" ersetzt;

  2. Abschnitt 1 wird um einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Fahrzeuge der domanialen...

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