28. NOVEMBER 1986 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache des Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass vom 12. August 1991 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28. November 1986 zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden,

- den Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion "Spezialisierte Notfallpflege" entsprechen muss, um zugelassen zu werden (I) (Belgisches Staatsblatt vom 7. November 2003),

- den Königlichen Erlass vom 27. April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion Intensivpflege entsprechen muss, um zugelassen zu werden (II) (Belgisches Staatsblatt vom 19. November 2003).

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy für Rechnung des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft erstellt worden.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE

28. NOVEMBER 1986 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen ein mit einem transversal-axialen Tomographen ausgestatteter Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren genügen muss, um als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser zugelassen zu werden

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren" den Dienst, der die in Artikel 17 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Leistungen erbringt.

  1. 2 - Als medizinisch-technischer Dienst im Sinne von Artikel 6bis § 2 Nr. 6bis des Gesetzes über die Krankenhäuser wird ein Dienst für bildgebende Diagnoseverfahren betrachtet, in dem ein transversal-axialer Tomograph installiert ist, der den in den Artikeln 4 bis...

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