28. MÄRZ 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des domanialen Naturreservats 'Le Marais de Buvrinnes' in Buvrinnes (Binche)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 9, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, und Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund der am 12. April 2013 abgegebenen Stellungnahme der Direktion der Untergrundgewässer der Abteilung Umwelt und Wasser (Operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt);

Aufgrund der am 17. Juli 2015 zwischen der Gemeinde Binche und der Wallonischen Region im Hinblick auf die Errichtung des domanialen Naturreservats "Marais de Buvrinnes" unterzeichneten Zurverfügungstellungsvereinbarung, die für einen Zeitraum von dreißig aufeinanderfolgenden Jahren ab Unterzeichnungsdatum abgeschlossen wurde und stillschweigend verlängert werden kann;

Aufgrund der am 25. Oktober 2016 abgegebenen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund des vom Minister für Natur aufgestellten Sonderplans zur Verwaltung des domanialen Naturreservats "Le Marais de Buvrinnes" in Buvrinnes (Binche);

Aufgrund der kraft des Umweltgesetzbuches von der Gemeinde Binche vom 20. November 2017 bis zum 20. Dezember 2017 durchgeführten öffentlichen Untersuchung;

Aufgrund der am 12. April 2018 abgegebenen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Hennegau;

In Erwägung der besonderen Bedeutung des Standorts, der durch seine feuchte Hochstaudenflur ein buntes Mosaik aus Grasland- und Gehölzlebensräumen der feuchten oder halbfeuchten Gebiete aufweist, das eine bemerkenswerte und reichhaltige Fauna beherbergt;

In der Erwägung, dass die Naturreservate Arten beherbergen, für die eine wissenschaftliche Überwachung notwendig ist; dass diese wissenschaftliche Überwachung Aktionen voraussetzt, die im Widerspruch zu den im Naturreservat anwendbaren Schutzmaßnahmen stehen, wie zum Beispiel die Entnahme von Pflanzenteilen oder Pflanzen oder die Störung von Tierarten, deren Fang oder gar deren Tötung; dass diese Aktionen begrenzt sind und durch Personen, die sich der Empfindlichkeit der betroffenen Populationen bewusst sind, vorgenommen werden; dass sie folglich für diese Populationen ungefährlich sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der wildlebenden Tiere und Pflanzen sowie der Erhaltung der natürlichen Lebensräume des...

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