28. MÄRZ 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Erweiterung des Umkreises und zur Abänderung der Bewirtschaftungsbedingungen des anerkannten Naturreservats 'Holzwarche' in Büllingen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 18, Artikel 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und vom 22. Mai 2008, und Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturschutzgebiete und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturschutzgebiete zu errichten sind, Artikel 10 und 11;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 30. August 2012 zur Abänderung des Umkreises und der Bewirtschaftungsbedingungen des anerkannten Naturschutzgebiets "Holzwarche";

Aufgrund der am 15. Dezember 2015 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");

Aufgrund der am 24. März 2016 und 21. Juni 2016 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums der Provinz Lüttich;

Aufgrund der am 23. Februar 2016 abgegebenen Stellungnahme des Naturparks Hohes Venn-Eifel;

Aufgrund der am 12. April 2018 abgegebenen Stellungnahme der Außendienststellen der Abteilung Natur und Forstwesen/Direktion Malmedy;

In Erwägung des Antrags auf Anerkennung (Erweiterung und Herausnahme einer Parzelle), der im September 2015 von der Vereinigung NATAGORA für den Standort "Holzwarche(tal)" eingereicht wurde;

In der Erwägung, dass ein Parzellenaustausch beschlossen wurde (Ministerieller Erlass vom 18. Dezember 2016) und dass die Parzelle 442 a (Flur x) der Wallonischen Region zugeteilt wird und aus den am 30/08/2012 anerkannten Parzellen gestrichen muss;

In der Erwägung, dass die Parzellen 71 a, 71 p und 71 l (Flur B) den "Amis de la Fagne" gehören und bereits anerkannt sind;

In der Erwägung, dass die Parzellen, die Gegenstand der Anerkennungsanträge Nrn. 85 und 86 sind (Flur A), letztendlich an das künftige DNR der Quellen und Nebenflüsse der Holzwarche angegliedert werden dürften und daher von diesem Erlass nicht erfasst werden;

In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;

In der Erwägung, dass die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Qualität des Standorts die Kontrolle der Vegetation erfordern;

In der Erwägung, dass das Ausheben und der Unterhalt von Tümpeln die Lebensräume des Standorts diversifizieren, und dass diese Diversifizierung deren Qualität verbessert;

In der Erwägung, dass das Anbringen von didaktischen Schildern und einer Pfeilmarkierung zur Umwelterziehung beiträgt;

In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Standorts die gebietsfremden invasiven Tier- oder Pflanzenarten unter Kontrolle zu halten sind;

In der Erwägung, dass im Interesse des...

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