28. MÄRZ 2019 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des anerkannten Naturreservats 'Les Truchettes' in Durbuy
Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, Artikel 6, abgeändert durch das Dekret vom 7. September 1989, Artikel 10, abgeändert durch das Dekret vom 11. April 1984, Artikel 11, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 18, Artikel 19, abgeändert durch das Dekret vom 6. Dezember 2001, Artikel 37, abgeändert durch die Dekrete vom 11. April 1984 und vom 22. Mai 2008, und Artikel 41, abgeändert durch die Dekrete vom 7. September 1989 und vom 6. Dezember 2001;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturschutzgebiete und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturschutzgebiete zu errichten sind, Artikel 10 und 11;
Aufgrund der am 2. September 2015 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Wallonischen hohen Rates für die Erhaltung der Natur ("Conseil supérieur wallon de la conservation de la nature");
Aufgrund der am 3. März 2016 abgegebenen günstigen Stellungnahme des Provinzialkollegiums von Luxemburg;
Aufgrund der am 19. Juli 2016 abgegebenen günstigen Stellungnahme der Außendienststellen der Abteilung Natur und Forstwesen/Direktion Marche;
In Erwägung des Antrags auf Anerkennung, der am 12. Februar 2014 von der VoE NATAGORA für den Standort "les Truchettes" in Durbuy eingereicht wurde;
In Erwägung der erwiesenen biologischen Qualitäten des Standorts;
In der Erwägung, dass die Erhaltung und die Verbesserung der biologischen Qualität des Standorts die Kontrolle der Vegetation erfordern;
In der Erwägung, dass das Ausheben und der Unterhalt von Tümpeln die Lebensräume des Standorts diversifizieren, und dass diese Diversifizierung deren Qualität verbessert;
In der Erwägung, dass das Anbringen von didaktischen Schildern und einer Pfeilmarkierung zur Umwelterziehung beiträgt;
In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der einheimischen Fauna und Flora des Standorts die gebietsfremden invasiven Tier- oder Pflanzenarten unter Kontrolle zu halten sind;
In der Erwägung, dass im Interesse des Schutzes der Fauna und Flora des Standorts die Wildbestände der Kategorien "Großwild" und "sonstiges Wild", die in Artikel 1bis des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd angeführt sind, sowie die Kanadagans unter Kontrolle zu halten sind;
Gemäß dem Verlauf der Außengrenzen des Naturreservats, der auf den als Anhang zum vorliegenden Erlass...
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