28. MAI 2020 - Ministerieller Erlass zur Abänderung der in Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Juni 2019 zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegten Grenzen des Seuchengebiets, der verstärkten Beobachtungszone und der Wachsamkeitszone

Der Minister für Landwirtschaft und die Ministerin für Forstwesen,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, Artikel 10, abgeändert durch die Dekrete vom 14. Juli 1994, vom 16. Februar 2017 und vom 17. Juli 2018;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Juni 2019 zur Festlegung verschiedener vorübergehender Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, Artikel 1 Absatz 2, abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 18. Dezember 2019;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/662 der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten;

In der Erwägung, dass die Kommission mit diesem Beschluss insbesondere für Belgien die Abgrenzung der Zonen I und II geändert hat;

In der Erwägung, dass es daher für die Wallonische Region unerlässlich ist, die Grenzen des Seuchengebiets, der verstärkten Beobachtungszone und der Wachsamkeitszone, wie sie im Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Juni 2019, abgeändert durch die Erlasse vom 12. und 18. Dezember 2019, definiert sind, unverzüglich abzuändern, um sie mit den Grenzen der Zonen I und II, die für Belgien im Beschluss der Europäischen Kommission vom 15. Mai 2020 beschrieben sind, in Einklang zu bringen;

In der Erwägung, dass an die wallonische Zoneneinteilung Verbote oder Einschränkungen der Aktivitäten gebunden sind, die in den verschiedenen Zonen stattfinden können, insbesondere in...

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